Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich ist es üblich, dass bei einer Probefahrt eine gewisse Anzahl an Kilometern nicht überschritten werden darf und für die darüber hinausgehenden ein Entgelt entrichtet werden muss. Jedoch steht es einem Autohaus natürlich frei, eine davon abweichende Regelung zu treffen. Somit ist der Vertrag dahingehend auszulegen, welche Regelungen getroffen wurden.
Bezüglich des ersten Vertrags kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass eine Pflicht zur Erstattung der gefahrenen Kilometer durch Sie vereinbart wurde. Denn es wurde schon nicht der Kilometerstand eingetragen. Daraus kann man ableiten, dass keine Übernahme der Kosten stattfinden soll. Ohne die Anfangskilometer kann nicht zuverlässig ermittelt werden, wie viele Kilometer Sie gefahren sind.
Wenn Sie Ihre Exemplare der Vertragsurkunden noch haben, sollten Sie diesbezüglich auch keine Beweisschwierigkeiten haben.
Beim zweiten Mietvertrag wurde eine Kilometerbegrenzung eingetragen, auch wenn hier der der Anfangskilometerstand nicht notiert wurde.
Wenn diese Begrenzung überschritten wurde, müssten Sie für die Überschreitung die Rechnung begleichen.
Sollte nun nachträglich in die Urkunde beim Autohändler ein Kilometerstand eingetragen worden sein, so können Sie der Pflicht zur Erstattung nur widersprechen, wenn Sie die Überschreitung der Begrenzung bestreiten. Diesbezüglich dürften Sie jedoch Beweisschwierigkeiten haben.
Sollte das Autohaus weiterhin auf die Bezahlung des ersten Vertrages bestehen, so sollten Sie Ihre Interessen anwaltliche vertreten lassen. Denn oftmals zeigt ein anwaltliches Schreiben mehr Wirkung. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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