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Autogasanlage defekt

5. Februar 2007 14:58 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

sehr geehrte damen und herren,

ich habe in meinen seat leon bei einem seat vertragshändler eine autogasanlage für fast 3000€ einbauen lassen um meine spritkosten reduzieren zu können, da ich etwa 2500-3000km nachweislich im monat unterwegs bin. nun hatte ich mehrfach probleme mit der anlage und der händler hat nachgebessert. beim letzten werkstattbesuch wurde festgestellt, dass die anlage nicht mehr repariert werden kann, bzw das das steuergerät der anlage getauscht werden müsse. zur kurzen erläuterung, das auto ist weiterhin völlig normal einsatzbereit, d.h. es kann mit super betrieben werden, wenn die gasanlage leer oder nicht einsatzbereit ist. nun warte ich seit dem 16.10.2006 auf den einbau des neuen steuergerätes. der händler verweist auf den importeur der keine steuergeräte liefern kann. der niederländische hersteller wiederum sagt er hat keine lieferprobleme. nun, da ich zumeist mit dem teurem super plus fahren muss, was etwa 85ct pro liter teurer ist (der durchschnittsverbrauch liegt bei etwa 12 litern) und ich noch in der gewährleistungszeit bin, möchte ich gerne wissen ob ich die mehrkosten , welche mir zur zeit enstehen, einfordern kann und welche druckmittel ich einsetzen kann um eine zeitnahe reparatur einfordern zu können. ebenso wäre interessant zu wissen ob auch der weg zu der werkstatt die etwa 100km entfernt liegt, mit in die forderung einfließen kann. denn um die normale gewährleistung von seat nicht zu verlieren, war es erforderlich den einbau der anlage bei einem seathändler vornehmen zu lassen und nicht bei einem näherliegendem fachhandel
vielen dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

setzen Sie dem Händler eine letzte kurze Nachfrist zur Mangelbeseitigung, maximal eine Woche. Drohen Sie für den Fall des Fristablaufs - je nachdem, was Ihren Interessen besser entspricht - den Vertragsrücktritt oder Ersatzvornahme an. Ziehen Sie dann jedoch in jedem Fall auch einen Rechtsbeistand hinzu.

Die Kosten der Nachbesserung, hier also etwa die Fahrkosten zur Werkstatt, hat der Händler zu tragen, auch bei erfolgreicher Nachbesserung.

Bei der Geltendmachung der Differenz zwischen den Literpreisen als Schaden ist eher Zurückhaltung geboten. Sie trifft zum einen eine Schadensminderungspflicht. Sie müssten sich entgegenhalten lassen, auch einfaches Benzin tanken zu können. Andererseits wäre der Nachweis zu erbringen, dass Sie bei funktionierender Gasanlage diese auch genutzt hätten und die jeweilige Fahrzeugnutzung erforderlich war.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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