Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
sie können vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn in dem Kaufvertrag genau das Modell mit MJ2022 bezeichnet ist.
Dann würde ein Irrtum ausscheiden.
Einen anderen Rücktrittsgrund gibt es nicht.
Die Rechtsprechung hat einen derartigen Fall noch nicht bearbeitet (jedenfalls wurden keine Urteile veröffentlicht). Bislang wurde nur das Autohaus verpflichtet, über Mängel, Unfälle und ggf. Zwischenhändler aufzuklären, so auch das Urteil vom 26.1.2010, AZ: 6 O 82/09 vom Landgericht Karlsruhe, dass den Verkäufer nur verpflichtet, über den technischen Zustand aufzuklären.
Sie können hier nur versuchen, eine Einigung zu treffen. Zurückzutreten und ggf. einen Schadensrsatzanspruch zu verwirklichen wäre zu riskant.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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