Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der (Unter)mieter in einem WG-Zimmer kann grundsätzlich vertraglich verpflichtet werden, die Mietsache (=Zimmer) in einem Zustand zurückzugeben, der dem der Übergabe entspricht. Das bedeutet, dass die typische Schönheitsreparatur vom Vermieter/Hauptmieter an den eigentlichen Nutzer weitergereicht wird.
Erste Frage für Sie ist also, ob in Ihrem Mietvertrag eine Schönheitsrepararturklausel drinsteht. Ist dem so, so muss geprüft werden, ob diese Klausel Sie unangemssen benachteiligt.
Gehen wir von einer wirksamen Klausle aus, so ist trotzdem die Forderung Ihrer Vermieterin überzogen. Die Anbringung von kleinen Nagellöchern oder die bloß gelegentliche normale Nutzung eines Zimmers führt generell nicht zu einer Renovierungspflicht mit Malerarbeiten. Es geht in allen Schönheitsreparaturklauseln darum, dem Mieter die von ihm verursachte Abnutzung der Mietsache aufzuerlegen. Wer aber schonend, weil selten anwesend, mit der Wohnung umgeht, nutzt sie nicht ab.
Insgesamt ist das aber eine reine Beweisfrage. Wie sah das WG-Zimmer ursprünglich aus? Ist der Zustand bei Auszug hinreichend dokumentiert, um zu sagen, wie sich der Zustand verändert hat?
Es kann daher sinnvoll sein, die Forderung der Vermieterin zu ignorieren. Oder aber man spart sich viel Zeit und damit Nerven wegen einem sich abzeichnenden Streit und bezahlt. Es ist für Sie eine Risiko- und Nervenabschätzung. Das Risiko für Sie ist eher gering, das Nervenpotential bei einem geringen Streitwert relativ hoch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns,
danke für Ihre Antwort. Wir haben weder beim Einzug noch beim Auzug Dokumentationen gemacht, und das bedauere ich jetzt. Ich bin aber ausgezogen, da die Vermieterin, die auch in der Wohnung gewohnt hat, sehr unfreundlich und diffamierend zu mir sich verhalten hat. Deswegen ist es die Sache des Prinzips, nicht auch dieses Mal auf ihre absurde Forderungen einzugehen - zumal ich das Gefühl habe, dass sie sich generell respektlos und ausbeuterisch gegenüber ihren Mietern verhält.
Gibt es ein Gesetzt auf den ich dann verweisen kann? Kann ich überhaupt in der Situation gewinnen, wenn ich nach Deutschland erst wieder in Januar zurück komme?
Danke und freundliche Grüße,
Mieterin.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein Gesetz, in dem drinsteht, dass Sie das Geld zurückbekommen/nicht zahlen müssen, gibt es so leider nicht.
Das Mietrecht enthält nur die Grundlagen für den einzelnen individuell ausgehandelten Mietvertrag und die Gerichte legen diese beiden Quellen dann aus und bilden das Recht fort. Übersetzt bedeutet das: es kommt sehr auf den Text des Mietvertrages und die einzelne Situation an.
Leider ist auch die von Ihnen vorgetragene Faktenlage zu dünn (das liegt einfach in der Natur des Forums-Formats), um eine absolute Aussage über Erfolg oder Misserfolg zu geben. Klar ist aber, daß Sie jedenfalls Zeit bis Januar und darüber hinaus haben, wenn Ihr Auszug in diesem Jahr war.
Ich kann Ihre Position gegenüber Ihrer Ex-Vermieterin gut nachvollziehen und helfe Ihnen gerne bei abschließender Prüfung und Durchsetzung. Melden Sie sich gerne über die oben angegebenen Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns