hallo, meine freundin hat eine eigentumswohnung die sie lange selbst bewohnt hat und in der sie zimmer untervermietet hatte. nun musste sie vor einem jahr beruflich umziehen, die wohnung wurde von den untermietern weiter bewohnt. nun musst sie feststellen, dass die wohnung durch einen untermieter extrem abgenutzt wurde und würde mir die wohnung gerne komplett vermieten. ich bewohne nun mittlerweile schon ein zimmer der wohnung wäre aber natürlich erfreut wenn besagter untermieter schnellstens ausziehen würde. die vermieterin hatte bereits vor meinem einzug darauf hingewiesen, dass sie die wohnung gerne komplett vermieten würde und die wg partner sich bitte eine neue wohnung suchen sollten was auch ein mitbewohner sofort in die tat umgesetzt hatte und bereits auf wohnngssuche ist. der andere jedoch macht keine anstalten. meine frage. gibt es einen geschickten weg diesen mitbewohner aus der wohnung zu bekommen. kann ich nachträglich als hauptmieter eingesetzt werden. muss er mit mir dann einen mietvertrag eingehen. kann ich ihm dann wegen eigenbedarf kündigen? momentan hat er keinen mietvertrag. mit der vermieterin habe ich vereinbart , die wohnung zu renovieren und wieder in stand zu bringen. sie möchte nächste woche eine bestandsaufnahme machen da ich angst habe das die dinge die ich in ordnung bringe von besagtem untermieter wieder zerstört werden.
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Auch wenn es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt, so besteht zwischen dem Mitbewohner und Ihrer Freundin als Vermieterin ein Mietvertrag. In Betracht kommt eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB
wegen Eigenbedarfs. Hierzu muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Dieses liegt nach § 573 II BGB
insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. Als Lebensgefährte (falls Sie dies sind) könnten Sie ein Haushaltsangehöriger sein. Jedoch sind dies eigentlich Personen, die dauerhaft im Haushalt des Vermieters leben. Möglich wäre jedoch eventuell eine Kündigung Ihrer Freundin wegen Eigenbedarfs, wenn Sie die Wohnung als Zweitwohnung nutzen möchte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder Fachanwältin für Familienrecht