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Auszug Mietwohnung, verbleibe von Heizöl

26. Januar 2019 12:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:13

Zusammenfassung

Muss das restliche Heizöl im Tank nach Ende der Mietzeit verrechnet werden und wie berechnet man das?

Ja, der ehemalige Mieter ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich berechtigt, von ihm vertragsgemäß angeschafftes Heizöl zurückzulassen. Dieses Heizöl muss der Vermieter übernehmen, nach herrschender Meinung zum Tagespreis, aber maximal zum Preis, den der Mieter zum Liefertermin entrichtet hat. Üblicherweise verfügen die Tanks über eine Füllstandsanzeige oder Ölzähler, bei moderner Bedienelektronik lässt sich auch über die gespeicherten Brennerstunden eine Rückrechnung des verbrauchten Öls und damit in Verbindung mit der letzten Betankung die Restmenge recht zuverlässig bestimmen.

Nach dem Auszug der Mieterin aus dem Mietshaus ist eine unbekannte Menge Heizöl im Tank verblieben. Die Mieterin hatte sich selbst um die Betankung und die Kosten zu kümmern.
Der Betreuer verlangt nun in der Endabrechnung den Rest an Heizöl zu berücksichtigen und mit der nicht gezahlten Miete (2 Monate) zu verrechnen.
Das Haus soll verkauft werden.

Ist die Verrechnung verpflichtend? Wie soll die Menge bestimmt werden ausser durch volltanken? Wer trägt die Kosten?

26. Januar 2019 | 13:28

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die Mieter die Pflicht zur Betankung übernommen haben, sind die Mieter auch Eigentümer des Heizöls geworden. Grundsätzlich sind die Mieter dann bei Auszug verpflichtet, ihr Eigentum zu entfernen, soweit dies möglich ist (in der Regel durch Abpumpen).

Diese Verpflichtung trifft die Mieter aber nur, wenn der Vermieter kein Interesse mehr an dem Öl hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er z.B. auf Gasheizung umstellt oder das Haus abreißt. Verkaufsabsicht allein reicht wohl nicht aus, da der Käufer das Heizöl übernehmen kann und zudem bis zum Verkauf ggf. noch geheizt werden muss, um ein Einfrieren zu verhindern.

Ansonsten ist der Mieter nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich berechtigt, von ihm vertragsgemäß angeschafftes Heizöl zurückzulassen. Dieses Heizöl muss der Vermieter übernehmen, nach herrschender Meinung zum Tagespreis, aber maximal zum Preis, den der Mieter zum Liefertermin entrichtet hat.

„Im Regelfall kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter dann das Restheizöl abpumpen lässt. Den Vermieter trifft bei Beendigung des Mietverhältnisses die Verpflichtung, das vom Mieter vertragsgemäß beschaffte Heizöl im Öltank gegen Kostenerstattung zu übernehmen, aber grundsätzlich nicht, wenn er für das Restheizöl keine Verwendung wegen vorhergesehener Umstellung auf Gasheizung mehr hat. "LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.1990, Az. 16 S 248/90

„Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Restmenge des vom Mieter des Einfamilienhauses vertragsgemäß beschafften Heizöls gegen Kostenerstattung zu übernehmen."
AG Weilheim, Urteil vom 3.3.1986, Az. 1 C 913/85

"Was die Höhe des "Kaufpreises" angeht, vertritt die Kammer die Ansicht, dass der Tagespreis zugrundezulegen ist, jedoch begrenzt durch die Höhe des Anschaffungspreises."
Landgericht Freiburg, Urteil vom 20.04.1982, Az. 9 S 380/81

Die Mieter können also von Ihnen Übernahme gegen Kostenerstattung verlangen, wenn Sie als Hauseigentümer noch ein Interesse daran haben (was im Falle einer Umrüstung oder eines geplanten Abrisses durch den Käufer allerdings nicht der Fall wäre). Zu zahlen wäre der Tagespreis, aber maximal bis zur Höhe des Anschaffungspreises (da die Mieter mit der Übernahme keinen Gewinn erzielen sollen).
Zu den Kosten der Bestimmung der Menge gibt es keine gesetzliche Regelung, mir ist auch kein entsprechendes Urteil bekannt. Üblicherweise verfügen die Tanks über eine Füllstandsanzeige oder Ölzähler, bei moderner Bedienelektronik lässt sich auch über die gespeicherten Brennerstunden eine Rückrechnung des verbrauchten Öls und damit in Verbindung mit der letzten Betankung die Restmenge recht zuverlässig bestimmen. Hohe Kosten dürften hierbei also nicht entstehen, eine hälftige Teilung dieser Kosten wäre aus meiner Sicht angemessen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2019 | 13:52

Danke für die schnelle Antwort. Die Anlage ist recht alt, weder Füllstandsanzeige noch brennerdauer liegen vor. Mir wäre kein anderer Weg als volltanken und die Differenz zur tankgrösse berechnen bekannt. Und das vor Verkauf ist für mich nicht sinnvoll.

Das Haus würde bereits im November übergeben, hier wurde kein Protokoll angefertigt und demnach ist keine Menge von noch vorhandenem Öl festgehalten worden. Hätte dies bei der Übergabe nicht bereits erwähnt bzw. geklärt werden müssen? Ist es jetzt nicht zu spät mit der Forderung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2019 | 14:13

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ersatzansprüche des Mieters sind erst sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen, Paragraph 548 Abs. 2 BGB. Je nach Form des Tanks kann die Menge auch grob mit Hilfe eines Messstabs berechnet werden. Ein Volltanken zur Bestimmung der Menge kann der Mieter aber nicht verlangen, notfalls müsste grob geschätzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

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