Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 18 des Mietvertrags ist aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters in Folge des Wortes "spätestens" unwirksam. Eine Endrenovierungsklausel ist lediglich dann wirksam, wenn sie auf den gegenwärtigen Renovierungsbedarf bzw. den Zeitpunkt der zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen abstellt. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Schönheitsreparaturen kann sich jedoch aufgrund von § 14 des Mietvertrags ergeben. Diese Regelung enthält durch die Formulierung "im allgemeinen" einen sog. weichen Fristenplan und ist wirksam. Hinsichtlich der Nebenräume ist die Frist von 7 Jahren seit Einzug jedoch nicht verstrichen. Die Frist für Wohn- und Schlafräume von 5 Jahren ist seit Einzug jedoch verstrichen. Da Sie die Wohnung zwischenzeitlich jedoch renoviert haben und seit diesem Zeitpunkt nicht erneut 5 Jahre verstrichen sind, werden Sie in diesen Raäumen keine Schönheitsreparaturen ausführen müssen. Im Streitfall obliegt allerdings Ihnen die Beweislast dafür, dass Sie die Schönheitsreparaturen bereits vor 3 Jahren ausgeführt haben. Diesen Beweis könnten Sie zum Beispiel durch Vorlage der Quittungen über die eingekauften Farben oder sonstigen Materialien oder durch Zeugen erbringen, die Ihnen etwa bei der Renovierung geholfen haben. Gleiches gilt hinsichtlich der Bäder/Küchen, falls seit der letzten Renovierung nicht erneut 3 Jahre verstrichen sind. Dann hätten Sie also keinerlei Schönheitsreparturen auszuführen (weder bzgl. der Wände/Decken noch bzgl. der Türen und Heizungsrohre). Bei dem alten Badezimmerfenster handelt es sich vermutlich um alterbedingten Verschleiß im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung. Hierfür haben Sie dann nicht aufzukommen (anders nur, wenn Sie das Fenster vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt haben). Gleiches gilt grds. hinsichtlich der Kühlschrankklappe. Diese könnten Sie jedoch zu ersetzen haben, falls Ihr Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthält. Die Kratzspuren Ihrer Katze jedoch stellen keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Diese müssen Sie fachgerecht beseitigen oder Schadensersatz hierfür leisten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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