Als Eigentümer einer Eigentumswohnung erhalte ich von der Hausverwaltung für das zuviel gezahlte Wohngeld jährlich einen Verrechnungsscheck ausgestellt. Ich habe es versäumt die Schecks für 2011 und 2012 bei meiner Bank einzureichen. Die Hausverwaltung verweigert mir die Neu-Ausstellung der Schecks bzw. die Auszahlung der Beträge mit der folgenden Begründung: "2011 und 2012 sind verjährt, der Scheck ist ein Anerkenntnis, Verjährung für anerkannte Ansprüche aus 2011 sind Ende 2014 verjährt, Ansprüche aus 2012 Ende 2015." Ist die Verweigerung der Auszahlung rechtens?
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rechtensAuszahlung
ich beantworte ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
Der Anspruch gegen die bezogene Bank auf Auszahlung der Schecksumme besteht nicht mehr, da nach Art. 29 ScheckG
ein im Inland bezogener Scheck binnen 8 Tagen vorzulegen ist.
Der materiell-rechtliche Anspruch gegen die WEG auf Rückzahlung der überzahlten Wohngeldes ist gemäß §§ 195
, 199 BGB
mit Ablauf des 31.12.2014 bzw. 2015 verjährt.
Die Zusendung des jeweiligen Schecks hat als Anerkenntnis die Wirkung, dass gemäß § 212 BGB
die Verjährung erneut begann, was Ihnen aber leider auch nicht weiterhilft.
Selbst wenn die Schecks erst im Jahre 2013 an Sie übersandt worden ist, wäre hinsichtlich beider Ansprüche Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 eingetreten sein.
Da sich die Gegenseite bereits auf eingetretene Verjährung berufen hat, können Sie die Ansprüche nicht mehr mit Erfolg gerichtlich durchsetzen.