Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich im Rahmen der Möglichkeiten dieses Forums und der von Ihnen getätigten Angaben gern wie folgt beantworten:
Soweit Sie von der „Angestellten der Rentenkasse“ sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie Bezug nehmen auf die gesetzliche Rentenversicherung in der Deutschen Rentenversicherung, der Sie als Arbeitnehmer angehören dürften.
Die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 210 SGB VI
geregelt.
Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn 1. keine Versicherungspflicht mehr besteht, 2. nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist (diese wäre im Ausland einem deutschen Staatsbürger immer möglich) und 3. seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist.
Bei ausländischen Versicherten, die die Staatsangehörigkeit eines Abkommensstaates haben, kommt es auf die einschlägigen Bestimmungen im Abkommensrecht an. Der Anspruch auf Beitragserstattung für türkische Staatsangehörige ist unter Beachtung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sowie des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zu beurteilen.
Für türkische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einen EU-Mitgliedsstaat verlegen, besteht seit dem 1. Juli 2003 kein Anspruch mehr auf Beitragserstattung. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann also Beitragserstattung beantragt werden.
Die Beitragserstattung regelt § 210 SGB VI
, welcher wie folgt lautet:
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
....
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
§ 210 SGB VI
bestimmt also eindeutig, dass Beiträge auf Antrag grundsätzlich nur in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten eingezahlt hat. Bei Pflichtbeiträgen wird daher regelmäßig nur der Arbeitnehmeranteil erstattet; der Arbeitgeberanteil ist nicht erstattungsfähig. Mithin ist von der Erstattung der Arbeitnehmeranteil nicht umfasst.
Soweit Ihnen die Information zugetragen wurde, dass auch Arbeitgeberanteile erstattet würden, kann diese von mir auch nicht bestätigt werden. Eine gesetzliche Regelung hierzu findet sich nicht.
Voll erstattet werden aber Beiträge der Höherversicherung also solche Beiträge, die zusätzlich eingezahlt wurden.
Einen Antrag auf Erstattung der Versicherungsleistung finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_75716/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0900,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/V0900
(Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Pensionskassen. Diese bieten eine (zusätzliche) betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitnehmer zahlt monatlich seine Beiträge in die Pensionskasse ein, er ist in der Pensionskasse selber versichert und nicht über seinen Arbeitgeber, er hat einen direkten Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse. Der Arbeitgeber übernimmt die Entgeltumwandlung, und zahlt einen einbehaltenen Teil des Gehaltes nebst seinem Anteil direkt in die zuständige Pensionskasse ein. Die Pensionskassen stellen eine Rentenversorgung und -zusicherung durch den Arbeitgeber dar. Ein solcher Pensionskassenvertrag kann ggf. unter bestimmten Umständen ausnahmsweise und je nach Satzung der Pensionskasse- gekündigt werden und die eingezahlten Beiträge werden dann nach Abzug der Gebühren etc. entsprechend den vertraglichen Bedingungen ausgezahlt. In diesem Fall wird also die gesamte Einzahlung betrachtet und nicht in Anteile Arbeitgeber/Arbeitnehmer unterschieden.)
Sofern Sie Nachfragen haben, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.
Ich hoffe, Ihnen dennoch mit meiner Antwort -weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Kornelia Hermel
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