Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Lebenserwartung und die damit verbundene Berechnung der Wertigkeit eines lebenslangen Wohnrechtes kann aus der Sterbetabelle des Statistischen Bundesamtes entnommen werden:
http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Bevoelkerung/GeburtenSterbefaelle/Tabellen/Content100/SterbetafelDeutschland,property=file.xls
Nach dieser Tabelle beträgt die duirchscnittliche Lebensdauer Ihres Vaters noch 11 Jahre.
Hinsichtlich erbrachter Pflegeleistungen wird dies bereits jetzt schon gesetzlich durch das Erbrecht berücksichtigt, sodass der Pflegende einen höheren Erbteil später beanspruchen kann (§ 2057a BGB
).
Für die genaue Berechnung gibt es zwei Anhaltspunkte:
Die vom Abkömmling erbrachte Leistung ist erste Grundlage der Billigkeitsentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum der Abkömmling tätig war, welche Aufwendungen erforderlich waren und inwieweit ein Einkommensverlust bei der Pflegetätigkeit entstanden ist (Vermögenseinbußen des Abkömmlings).
Als zweite Bemessungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses heranzuziehen, das heißt wie hoch die nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Masse ist. Je geringer der Nachlass, umso niedriger ist der Anspruch anzusetzen und umgekehrt. Es muss festgestellt werden, inwieweit der Anteil, der durch die Leistung des Abkömmlings begründet ist, in besonderem Maße zu der Entstehung bzw Erhaltung dieses Nachlassaktivums beigetragen hat.
Aufgrund des unklaren zukünftigen Pflegeverlaufs und das damit verbundene Kostenrisiko, wenn eine Vereinbarung der Höhe nach im Vorfeld abgeschlossen werden würde, empfehle ich, die Berechnung dem Gericht zu überlassen, da sonst das Risiko besteht, dass Sie eine zu niedrige Abgeltung bekommen, wenn sich der Pflegeaufwand unvorhergesehen erhöhen sollte.
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