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Auszahlen des Bruders

7. September 2011 10:42 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens Grützmacher

Ich lebe mit meiner Familie gemeinsam mit meinem Vater (meine Mutter ist bereits verstorben) in einem Zweifamilienhaus. Mein Vater möchte mir das Haus nun gerne überschreiben. Ich habe einen Bruder, den ich dann auszahlen müsste. Das Haus hat einen Wert von 160.000,-- €. Momentan gehört das Haus meinem Vater alleine, da meine Eltern einen Erbvertrag (Berliner Testament) hatten.

Ich spreche gerade mit meiner Bank über die Finanzierung. Um zu klären, ob man mir ein Darlehen gewähren würde, müsste ich aber zunächst der Bank einen konkreten Betrag nennen. Meinem Bruder gegenüber würde ich gerne einem "fertigen" Vorschlag machen und nicht über einen "Preis" verhandeln müssen.

Deshalb meine Frage: für das Wohnrecht meines Vaters würde ja ein gewisser Betrag abgezogen werden. Das sich dieser aus ortsüblicher Miete und der Lebenserwartung berechnet, habe ich schon erfahren. Gibt es eine Tabelle hierzu, aus der ich diesen Wert ablesen kann? Mein Vater ist 74 Jahre alt. Für die Miete seiner Wohnung würde ich zunächst von 300,-- € ausgehen.

Seit dem Tod meiner Mutter führe ich für meinen Vater den Haushalt incl. Wäsche, Putzen, Kochen usw. Ich würde mich vertraglich verpflichten, dies auch weiterhin zu tun. Ist es üblich, hierfür auch einen Abzug zu vereinbaren? Können Sie mir dazu einen Anhaltspunkt geben, was hier für ein Betrag anzusetzen wäre?

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Lebenserwartung und die damit verbundene Berechnung der Wertigkeit eines lebenslangen Wohnrechtes kann aus der Sterbetabelle des Statistischen Bundesamtes entnommen werden:

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Bevoelkerung/GeburtenSterbefaelle/Tabellen/Content100/SterbetafelDeutschland,property=file.xls

Nach dieser Tabelle beträgt die duirchscnittliche Lebensdauer Ihres Vaters noch 11 Jahre.

Hinsichtlich erbrachter Pflegeleistungen wird dies bereits jetzt schon gesetzlich durch das Erbrecht berücksichtigt, sodass der Pflegende einen höheren Erbteil später beanspruchen kann (§ 2057a BGB ).

Für die genaue Berechnung gibt es zwei Anhaltspunkte:

Die vom Abkömmling erbrachte Leistung ist erste Grundlage der Billigkeitsentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum der Abkömmling tätig war, welche Aufwendungen erforderlich waren und inwieweit ein Einkommensverlust bei der Pflegetätigkeit entstanden ist (Vermögenseinbußen des Abkömmlings).

Als zweite Bemessungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses heranzuziehen, das heißt wie hoch die nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Masse ist. Je geringer der Nachlass, umso niedriger ist der Anspruch anzusetzen und umgekehrt. Es muss festgestellt werden, inwieweit der Anteil, der durch die Leistung des Abkömmlings begründet ist, in besonderem Maße zu der Entstehung bzw Erhaltung dieses Nachlassaktivums beigetragen hat.

Aufgrund des unklaren zukünftigen Pflegeverlaufs und das damit verbundene Kostenrisiko, wenn eine Vereinbarung der Höhe nach im Vorfeld abgeschlossen werden würde, empfehle ich, die Berechnung dem Gericht zu überlassen, da sonst das Risiko besteht, dass Sie eine zu niedrige Abgeltung bekommen, wenn sich der Pflegeaufwand unvorhergesehen erhöhen sollte.

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