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Ausweisung 'Radroute' in RLP durch Gemeindebeschluss

9. Juni 2021 10:40 |
Preis: 98,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Loreley Touristik erfindet und veröffentlicht 2020 eine "Radtour" zur Loreley, ohne Anlieger und Fachbehörden einzubeziehen.
Unser Betrieb (Gestüt für Großesel, 40 Großesel, bis 10 Fohlen) liegt außerhalb (28 ha arrondiertes Weide-Grünland), wir benutzen mit schweren Maschinen und den Eseln den zu uns führenden Wirtschaftsweg, der nun zur "Radtour" gehört. Wir betreiben sanften Tourismus im umweltsensiblen Gebiet mit Eselwanderungen, Therapieeinsätzen und einem kleinen Ferienhaus, an dessen Haustür nun der "Radtour" Weg direkt vorbeiführt. Die Bürgermeisterin gab uns mehrmals die Auskunft, die Gemeinde würde den Radweg ablehnen bzw der Rat hätte ihn bereits abgelehnt. Nun bot uns die Chefin der LoreleyTouristik einen Ortstermin nächste Woche an, um eine Einigung über den Radtourverlauf zu finden. Allerdings wurde der Punkt gestern abend in der Ratssitzung zur Abstimmung gestellt. Die "Radtour" wurde in unveränderter Form beschlossen unter dem Versprechen, es kämen keine Forderungen (Verkehrssicherung usw) auf die Gemeinde zu.
Uns wurde in dieser Ratssitzung dann auch mitgeteilt, dass sich der Ortstermin damit erledigt hätte. Fachbehörden (untere Landespflege) und Anlieger bräuchten nicht einbezogen zu werden. Die Berechtigung des Nichteinbeziehens leitet man vom Begriff: "Radtour" ab. Das sei etwas ganz anders als "Radweg" und brauche keinerlei Legitimation.
Wir fühlen uns bereits im Vorfeld dieses Gemeinderatsbeschlusses hinters Licht geführt . Es gibt keinen Grund aber mehrere Möglichkeiten, die "Radtour" großzügig um unser Anwesen herumzuführen, was wir auch mit der Bürgermeisterin und ihren Beigeordneten besprochen haben. Wir vermuten, dass die Loreley-Touristik unser sehr gepflegtes Anwesen in unberührter Natur und die Anblicke der Esel und Fohlen auf seine eigene Agenda schreiben und davon profitieren will, zu unserem Nachteil. Denn wir haben jetzt ein sehr hohes Radfahreraufkommen (bis zu 130 an schönen Tagen), teilweise Menschen, die keine Ahnung von Tiergefahr haben, Kinder vorm Ferienhaus brutal wegklingeln und vorbeirasen, unsere privaten Außenanlagen besetzen und durch den Garten laufen, auf dem Weg geführte Esel verschrecken, so dass sie durchgehen... Die Ruhe, die unsere Gäste und Besucher bisher bei uns gesucht und gefunden haben, ist vorbei. Haben wir jetzt noch eine Chance auf partielle Verlegung der "Radtour?, zB weil Formfehler vorliegen, Fehlinformationen usw...???

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Anlage zur StVO beinhaltet das Zeichen 237 als „Benutzungspflichtiger Radweg" einen Sonderweg für Radfahrer
(ein weißes Fahrrad auf blauem Grund)
der nur von Radfahrern benutzt werden darf aber auch muß (§ 52 Abs. IV StVO).

Ohne eine ausdrückliche Ausschilderung

Besteht eine solche Anordnung durch können Radfahrern frei wählen, ob sie einen etwa existierenden Radweg oder die Fahrbahn benutzen, ohne erkennbaren Radweg ist die Straße sowieso uneingeschränkt frei.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Z! 240 und Z! 241) müssen sich Radfahrer deb Weg mit Fußgängern teilen und ihre Geschwindigkeit natürlich an den Fußgängerverkehr anpassen.

Etwa auf der Fahrbahn mit weißen, unterbrochenen Leitlinien markierte Schutzstreifen für Radfahrer sind keine offiziellen Radwege und dürfen z.B. von PKWs befahren werden.
Dazu existieren Fahrradstraßen (Z! 244.1)

Dagegen sind von der Fahrbahn mit weißen, durchgezogen Leitlinien abgegrenzte Flächen und dem Z! 237 benutzungspflichtig Radwege.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist zusätzlich zu beachten.

Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. IV StVO).

Ansonsten muß auf Fahrrädern einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander ist dann gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Z! 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Im Ergebnis steht die Benutzung der an sich öffentlichen Wege frei.

Ob Sie noch eine Chance auf partielle Verlegung der "Radtour" haben, hängt tatsächlich von möglichen Formfehlern beim Zustandekommen des GR-Beschlusses ab.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2021 | 13:15

Meine Frage wurde nicht beantwortet, ich habe nicht nach Verkehrsregeln für Radfahrer gefragt. Sondern nach der rechtsgrundlage, die ein Anlieger hat, wenn ein Wirtschaftsweg umgewidmet wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2021 | 14:07

Der Kommentar ist unfair und zeugt vom mangelndem Verständnis. Wenn Ihre ungute Vermutung nach der Recherche bestätigt wurde,
ist das keine falsche Antwort.

ich bin Rechtsanwalt, nicht Rechtswünscherfüller.
Angaben zur Gemeinde und Satzung des GR hat der Fragesteller nicht gemacht.

FRAGESTELLER 11. Juni 2021 1/5,0
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