Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Anlage zur StVO beinhaltet das Zeichen 237 als „Benutzungspflichtiger Radweg" einen Sonderweg für Radfahrer
(ein weißes Fahrrad auf blauem Grund)
der nur von Radfahrern benutzt werden darf aber auch muß (§ 52 Abs. IV StVO).
Ohne eine ausdrückliche Ausschilderung
Besteht eine solche Anordnung durch können Radfahrern frei wählen, ob sie einen etwa existierenden Radweg oder die Fahrbahn benutzen, ohne erkennbaren Radweg ist die Straße sowieso uneingeschränkt frei.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Z! 240 und Z! 241) müssen sich Radfahrer deb Weg mit Fußgängern teilen und ihre Geschwindigkeit natürlich an den Fußgängerverkehr anpassen.
Etwa auf der Fahrbahn mit weißen, unterbrochenen Leitlinien markierte Schutzstreifen für Radfahrer sind keine offiziellen Radwege und dürfen z.B. von PKWs befahren werden.
Dazu existieren Fahrradstraßen (Z! 244.1)
Dagegen sind von der Fahrbahn mit weißen, durchgezogen Leitlinien abgegrenzte Flächen und dem Z! 237 benutzungspflichtig Radwege.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist zusätzlich zu beachten.
Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. IV StVO).
Ansonsten muß auf Fahrrädern einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander ist dann gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Z! 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Im Ergebnis steht die Benutzung der an sich öffentlichen Wege frei.
Ob Sie noch eine Chance auf partielle Verlegung der "Radtour" haben, hängt tatsächlich von möglichen Formfehlern beim Zustandekommen des GR-Beschlusses ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Meine Frage wurde nicht beantwortet, ich habe nicht nach Verkehrsregeln für Radfahrer gefragt. Sondern nach der rechtsgrundlage, die ein Anlieger hat, wenn ein Wirtschaftsweg umgewidmet wird.
Der Kommentar ist unfair und zeugt vom mangelndem Verständnis. Wenn Ihre ungute Vermutung nach der Recherche bestätigt wurde,
ist das keine falsche Antwort.
ich bin Rechtsanwalt, nicht Rechtswünscherfüller.
Angaben zur Gemeinde und Satzung des GR hat der Fragesteller nicht gemacht.