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Ausstehende Löhne und weiteres

5. April 2007 14:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Betreff: Ausstehende Löhne aus Freier Mitarbeit

Nachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, habe zur Zeit ein Problem mit einer Firma aus Berlin, für diese Firma war ich bis Februar diesen Jahres als Freier Mitarbeiter tätig. Ab da hat er ( Einzelfirma ) angefangen die Löhne nicht mehr zu zahlen. Mir alleine stehen rund 1.500,-- EUR offen. Heute am 05.April 2007 habe ich von 4 - 5 weiteren geschädigten erfahren, dass diese ebenfalls noch Gelder aus vergangener Zeit bekommen bzw. nicht erhalten haben. Bisher habe ich für mich ein Inkasso-Büro mit der Einziehung (mittlerweile Gerichtlicher Mahnbescheid ) der Gelder beauftragt gehabt. Am 04. April ist dieses nun abgelaufen. Heute erfuhr ich, dass die Firma einen Einspruch eingelegt hat und einen Anwalt beauftragt hat für diese Geschichte. Die Leute vor mir haben aufgegeben, da sich das einfach denen zu lange hinzog ! Ich möchte das nicht solange hinausziehen lassen, da ich wegen solch einer Firma schon vor 2 Jahren Insolvenz beantragen musste. Was und vor allem Wie kann ich nun expliziet tun, das zum einem ich und zum anderem die anderen Ihre Gelder bekommen. Jeder der Geschädigten erzählt mir netterweise fast die gleiche Geschichte. Ich möchte diese Geschichte nun beenden und ihm einfach den Hahn abdrehen, damit kein anderer mehr geschädigt wird !? Diese Art von Machenschaft verurteile ich diesmal etwas stärker. Würde mich diesbezüglich auf Antwort Ihrerseits freuen. Mit freundlichen Grüßen

5. April 2007 | 16:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal können Sie nur Ihre eigenen Forderungen geltend machen.

Die Forderungen der weiteren Gläubiger können Sie nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn diese an Sie abgetreten werden. Dann würden Sie im Außenverhältnis allerdings auch für die entstehenden Kosten des Rechtsstreites haften, die sich durch die zusätzlichen Forderungen erhöhen. Ob Sie diese zusätzlichen Kosten im Innenverhältnis von den weiteren Gläubigern jemals wiedersehen, birgt sicherlich ein gewisses Risiko.

Bedenken Sie auch folgendes: falls der Schuldner nur begrenzt zahlungsfähig ist, bleibt mehr von dem zu verteilenden Kuchen für Sie, wenn Sie alleine handeln. Sie sollten sich daher auf die Geltendmachung der eigenen Forderung beschränken.

Wenn der Gegner Einspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit gem. § 700 ZPO von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab. Von dort werden Sie in den nächsten Tagen Post bekommen. Das Gericht wird Sie zur Begründung Ihrer Ansprüche auffordern und Ihnen ggf. die Einspruchsschrift zustellen wird. Ich empfehle Ihnen, dieses Verfahren dann an einen Anwalt zur Prüfung und Fortführung abzugeben. Ob der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, kann hier anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.

Sollte der Gegner zunächst Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben haben, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit gem. § 696 ZPO nur auf Antrag an das Streitgericht ab. Dann haben Sie etwas mehr Zeit, sich auf den Rechtsstreit einzurichten; auch in dieser Situation empfehle ich Ihnen sich einen Anwalt als Prozessbeauftragten zu suchen, der die Erfolgsaussichten vorab prüfen kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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