Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal können Sie nur Ihre eigenen Forderungen geltend machen.
Die Forderungen der weiteren Gläubiger können Sie nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn diese an Sie abgetreten werden. Dann würden Sie im Außenverhältnis allerdings auch für die entstehenden Kosten des Rechtsstreites haften, die sich durch die zusätzlichen Forderungen erhöhen. Ob Sie diese zusätzlichen Kosten im Innenverhältnis von den weiteren Gläubigern jemals wiedersehen, birgt sicherlich ein gewisses Risiko.
Bedenken Sie auch folgendes: falls der Schuldner nur begrenzt zahlungsfähig ist, bleibt mehr von dem zu verteilenden Kuchen für Sie, wenn Sie alleine handeln. Sie sollten sich daher auf die Geltendmachung der eigenen Forderung beschränken.
Wenn der Gegner Einspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit gem. § 700 ZPO
von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab. Von dort werden Sie in den nächsten Tagen Post bekommen. Das Gericht wird Sie zur Begründung Ihrer Ansprüche auffordern und Ihnen ggf. die Einspruchsschrift zustellen wird. Ich empfehle Ihnen, dieses Verfahren dann an einen Anwalt zur Prüfung und Fortführung abzugeben. Ob der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, kann hier anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.
Sollte der Gegner zunächst Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben haben, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit gem. § 696 ZPO
nur auf Antrag an das Streitgericht ab. Dann haben Sie etwas mehr Zeit, sich auf den Rechtsstreit einzurichten; auch in dieser Situation empfehle ich Ihnen sich einen Anwalt als Prozessbeauftragten zu suchen, der die Erfolgsaussichten vorab prüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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