Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe nach ihrer Schilderung davon aus, dass es sich um Wohnraum in der Schweiz handelt.
Nach schweizer Recht haben Sie die Möglichkeit, vorzeitig aus einem Mietverhältnis entlassen zu werden, wenn Sie einen geeigneten Nachmieter stellen. Dieser Anspruch ist bei Weigerung des Vermieters/Hauptmieters zwangsweise durchsetzbar.
Ihr Güteangebot ist so, wie von Ihnen angedacht, jedoch nicht rechtlich durchzusetzen. Voraussetzung ist nämlich, dass der Nachmieter vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten Ihres Mietvertrages mit dem Vermieter/Hauptmieter eintritt. Das ist jedoch nicht gegeben, wenn ein Nachmieter lediglich für einen Monat befristet in das Mietverhältnis eintritt. Ist der Vermieter/Hauptmieter damit nicht einverstanden, müssen Sie andere Lösungen suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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