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Außerordentliche Kündigung wegen Unzuverlässigkeit

| 6. Oktober 2023 20:18 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:35

Hallo,
mein Partner und ich haben im September einen Untermietvertrag, befristet vom 07.10.2023 bis 01.08.2024, unterschrieben. Ich habe ebenfalls direkt die erste Hälfte der Kaution, 750€, überwiesen. Mein Partner hat am 26.10. die zweite Hälfte, also ebenfalls 750€, überwiesen. Mündlich hatte uns der Vermieter mehrfach zugesichert, dass wir die Wohnung bereits am 05.10. beziehen könnten, weshalb wir auch für dieses Datum einen Transporter gemietet hatten. Nun bekamen wir vom Vermieter am Mittwoch, 04.10.2023, eine Sprachnachricht über WhatsApp, seine eigene Zwischenmiete in Hamburg sei abgesprungen und wir könnten uns bei ihm melden um alles weiter zu besprechen.
Ab hier war die Kommunikation sehr schwierig bis nicht vorhanden. Er hat vereinbarte Gesprächstermine nicht eingehalten und unseren Bitten, er möge uns über die genauen Informationen über alternative Möglichkeiten per Mail oder anderweitig in schriftlicher Form informieren, ist er nicht nachgekommen. Die Folgen dessen war, dass ich um 23 Uhr am 04.10. den Transporter stornierte und dafür eine Gebühr von 99€ zahlen musste. Erst heute Morgen, Freitag 06.10. erhielt ich dann eine Sprachnachricht, in der Vermieter in einem Satz sagte, ich könne ab Donnerstag (vermutlich der 12.10., er hat kein genaues Datum genannt) einziehen. Für uns ist jetzt aber das Vertrauen gebrochen, wir haben nicht länger das Gefühl, dass wir auf sein Wort zählen können und auch auf meine wiederholte Bitte nach einer Mail ist er nicht eingegangen. Wir möchten deshalb den Mietvertrag unverzüglich und außerordentlich kündigen. Zudem möchten wir die Kaution natürlich zurück haben und fragen uns ob wir auch andere finanzielle Ansprüche erheben können, beispielsweise für die Transporterstornierung oder auch für alternative Unterkünfte, die wir uns jetzt suchen müssen.
Welche Ansprüche können wir erheben?
Können wir selbstständig eine solche Kündigung ausstellen oder brauchen wir dafür rechtliche Unterstützung?
Welche Schritte können/müssen wir einleiten, sollte der Vermieter die Kaution nicht zurück zahlen?

6. Oktober 2023 | 20:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Diese sind in § 543 BGB geregelt und setzen voraus, dass Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zu der sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass das Vertrauen in den Vermieter aufgrund seiner unzuverlässigen Kommunikation und der daraus resultierenden Unannehmlichkeiten stark beeinträchtigt ist. Allerdings ist es fraglich, ob dies ausreicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hier könnte es sinnvoll sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Situation genauer zu bewerten.
Was die Kaution betrifft, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn das Mietverhältnis beendet ist und keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen und nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der Kosten für die Stornierung des Transporters und möglicher Kosten für alternative Unterkünfte könnte unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter bestehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat und Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist. Auch hier könnte es ratsam sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
In jedem Fall sollten Sie Ihre Forderungen gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend machen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Sollte der Vermieter nicht reagieren oder die Forderungen ablehnen, könnten Sie gerichtliche Schritte in Erwägung ziehen

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2023 | 08:32

Zunächst einmal vielen herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe noch eine Rückfrage zur Ihrer Einschätzung über die Kündigung. Zählt nach § 543 BGB 2.2 nicht auch die Tatsache, dass der Vermieter uns die Wohnung nicht zum im Mietvertrag vereinbarten Termin zur Verfügung stellt, zusätzlich zu dem beeinträchtigten Vertrauen? Wir haben ja keine konkreten, zuverlässigen Informationen über einen alternativen Einzugstermin erhalten. Auf unsere wiederholten Bitten, er solle uns konkrete Informationen per Mail zukommen lassen, ist er nicht eingegangen.

Vielen Dank und mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2023 | 08:35

Dies spielt selbstverständlich auch eine erhebliche Rolle und sollte daher auch mit in dir Kündigung eingebracht.
Argumentiert werden kann damit, dass es ihnen nicht zumutbar ist, auch weiterhin auf einen möglichen Termin zu warten.

Bewertung des Fragestellers 9. Oktober 2023 | 00:20

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