Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Diese sind in § 543 BGB geregelt und setzen voraus, dass Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zu der sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass das Vertrauen in den Vermieter aufgrund seiner unzuverlässigen Kommunikation und der daraus resultierenden Unannehmlichkeiten stark beeinträchtigt ist. Allerdings ist es fraglich, ob dies ausreicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hier könnte es sinnvoll sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Situation genauer zu bewerten.
Was die Kaution betrifft, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn das Mietverhältnis beendet ist und keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen und nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der Kosten für die Stornierung des Transporters und möglicher Kosten für alternative Unterkünfte könnte unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter bestehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat und Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist. Auch hier könnte es ratsam sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
In jedem Fall sollten Sie Ihre Forderungen gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend machen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Sollte der Vermieter nicht reagieren oder die Forderungen ablehnen, könnten Sie gerichtliche Schritte in Erwägung ziehen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Zunächst einmal vielen herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe noch eine Rückfrage zur Ihrer Einschätzung über die Kündigung. Zählt nach § 543 BGB 2.2 nicht auch die Tatsache, dass der Vermieter uns die Wohnung nicht zum im Mietvertrag vereinbarten Termin zur Verfügung stellt, zusätzlich zu dem beeinträchtigten Vertrauen? Wir haben ja keine konkreten, zuverlässigen Informationen über einen alternativen Einzugstermin erhalten. Auf unsere wiederholten Bitten, er solle uns konkrete Informationen per Mail zukommen lassen, ist er nicht eingegangen.
Vielen Dank und mit besten Grüßen
Dies spielt selbstverständlich auch eine erhebliche Rolle und sollte daher auch mit in dir Kündigung eingebracht.
Argumentiert werden kann damit, dass es ihnen nicht zumutbar ist, auch weiterhin auf einen möglichen Termin zu warten.