Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei dem von Ihnen abgeschlossenen Vertragsverhältnis handelt es sich um ein sogenanntes "Dauerschuldverhältnis", da Sie eine Bindung für 24 Monate eingegangen sind. Derartige Verträge dürfen Sie aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Problematisch ist, dass es sich eigentlich um zwei verschiedene Verträge handelt, nämlich einen bezüglich des Handys und einen bezüglich der Möglichkeit der Nutzung des Mobilfunknetzes. Jedoch sind diese beiden Verträge dadurch, dass Sie das Handy quasi über die Grundgebühr abzahlen, derart eng miteinander verzahnt, dass ein wichtiger Grund hinsichtlich eines der beiden Verträge ausreicht, um beide Vertragsverhältnisse auflösen zu können (so auch das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahr 2000).
In Ihrem Fall hat der Onlinehändler verschiedene Vertragspflichten verletzt (zu späte Lieferung, Falschlieferung ohne Korrektur, mangelnde Erreichbarkeit), die jede für sich wohl noch keine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, in ihrer Gesamtheit aber ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, dass Sie aus meiner Sicht einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung geltend machen konnten. Die Kündigung haben Sie beiden Vertragspartnern gegenüber erklärt, sie gilt nach dem oben Gesagten auch für beide Verträge, so dass Sie jedenfalls ab dem Kündigungszeitpunkt keine Zahlungsverpflichtung mehr hatten. Zudem dürfen Sie von dem Händler Zug um Zug gegen Rückgabe des Handys den von Ihnen für das Handy gezahlten Preis, notfalls im Klageweg, zurückverlangen.
Der Mobilfunkanbieter hat demnach keinerlei Ansprüche gegen Sie. Sie können ein etwaiges Gerichtsverfahren also entspannt abwarten. Die e-Mail, mit der Sie die Einzugsermächtigung gekündigt haben, kann als zusätzliches Beweismittel dafür, dass Sie an der Kündigung auf jeden Fall festhalten wollten, wichtig sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Danke für den Antwort.
Bezüglich die Sache habe ich noch folgende Fragen:
1. Habe ich richtig verstanden, dass die Kündigung erst ab dem Kündigungszeitpunkt und nicht in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt (nämlich Einschaltdatum) gilt? Dann heißt es, dass die Kündigungsformulierung war falsch, oder? Was mit der Zeit vom 08.06.2006 bis 24.06.2006?
2. Darf ich das „falsche“ Handy, Nokia 6111, auf der Auktion verkaufen, von dem Verkaufsbetrag meine 27 EUR nehmen und den Rest dem Händler Zurückschicken? Wäre das rechtlich richtig?
Eine Kündigung wirkt nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Ihre Erklärung war also nicht korrekt, kann aber entsprechend umgedeutet werden, da Sie im Zweifel die Kündigung für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung abgeben wollten (vgl. § 140 BGB
). Die unrichtige Formulierung der Erklärung ist also unschädlich. Ob Sie für den Zeitraum bis zum 24.06.2006 irgendwelche Verpflichtungen haben, hängt davon ab, ob Sie für diesen Zeitraum nach dem Vertrag überhaupt Zahlungen leisten mussten. Falls ja, dürfte insoweit Ihre Zahlungspflicht fortbestehen.
Das Handy dürfen Sie nicht
verkaufen. Sie müssen es dem Händler gegen Rückzahlung der 27,00 EUR zurückgeben, notfalls müssen Sie den Händler entsprechend verklagen. Wenn Sie das Handy verkaufen oder sonstwie weitergeben, können Sie Probleme mit dem Händler bekommen, zudem würden Sie ein Beweismittel in einem eventuell anstehenden Gerichtsverfahren verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)