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Außerordentliche Kündigung des Fitnessstudios wegen Wohnungsweschel

19. Juli 2011 13:19 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werden zum 1. August 2011 von Köln nach Frankfurt am Main ziehen. Deshalb habe ich meinen Fitnesstudiovertrag zum 31.7.2011 gekündigt. Das habe ich am 16.6.2011 getan. Vor ein paar Tagen kam ein Brief (ohne Datum), dass mein Vertrag zu 01.11.2011 gekündigt wird, aber aus Kulanz und unter Beachtung der ordentlichen Kündigung endet der Vertrag zum 1.10.2011.

Nun zu meiner Situation. Ich bin als Student in Köln und bin als Student im Fitnessstudion angemeldet. Zum 1. Oktober werde ich eine Arbeit in Frankfurt antreten und ziehe deshalb schon zum 1. August dort hin, da ich in Köln nichts mehr zu tun habe und mich so schon in Frankfurt einleben kann. Ich könnte also nachweisen, dass ich zum 1.10. einen Job in Frankfurt habe und ab 1.08. eine Wohnung. Die Benachrichtigung, dass ich den Job in Frankfurt habe, habe ich am 16.6. (Kündigungdatum) bekommen. Reicht das wirklich nicht für eine außerordentliche Kündigung?

Ich habe heute im Fitnessstudio angerufen und der Herr meinte, dass man dort nur außerordentlich kündigen könne, wenn der Arbeitgeber einen in eine ander Stadt verstetzt. Alles andere sei Lebens-Risiko! Und dann hat er gleich auch noch hinzugefügt, dass sie ja eine große Kette sind (aber kein Studio ist in Frankfurt) und daher gute Anwälte habe, die so etwas regeln.

Sehen Sie das auch so? Im Internet habe ich den §314 BGB gefunden, der so etwas regelt. Aber da ich kein Experte bin, würde ich mich freuen wenn Sie mir weiterhelfen können.

Vielen Dank schon im Vorraus für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße,

19. Juli 2011 | 14:51

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Fitnessvertrag kann nach § 314 Abs. 2 BGB gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen.

Mehrere Gerichte haben in der Vergangenheit die Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen aus wichtigem Grund wegen Wegzugs gebilligt (u.a. AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil vom 29.10.1998, Aktenzeichen: 716 C 421/98 ). Das AG Hamburg–Wandsbeck führt in den Entscheidungsgründen aus, dass eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts aufgrund seines Umzuges keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte und ein Festhalten des Kunden am Vertrag dann nicht zumutbar sei. Nach einer weiteren Entscheidung des AG München vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 212 C 15699/08 , müssen bei der Abwägung der Frage, ob eine Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar ist, die Umstände unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Vertragspartei fallen. Das Gericht führt weiter aus, dass im Falle eines Umzuges, der grundsätzlich auf eine Willensentscheidung der anderen Vertragspartei zurückzuführen ist, dem Nutzer grundsätzlich eine weitere Anreise zumutbar sei als zuvor. Die Entfernung Köln – Frankfurt wird wohl über eine zumutbare Anreiseentfernung hinausgehen. Andererseits wird in Ihrem Fall wird auch zu berücksichtigen sein, dass Sie die Stelle erst zum 01.10.2011 antreten werden und ein Umzug bereits zum 01.08.2011 nicht zwingend veranlaßt ist, so dass vertreten werden kann, der Umstand des vorzeitigen Umzuges falle ausschließlich in Ihre Risikosphäre.

Auch unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 11.11.2010 (Aktenzeichen: III ZR 57/10 , WM 2011, 81 ), wonach der Inhaber eines DSL-Anschlusses kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geltend machen kann, wenn er an einen anderen Ort umzieht, wo keine Leitun-gen zur Nutzung der DSL-Technik vorhanden sind, werden im Ergebnis die Chancen, eine Vertragsauflösung zum 01.10.2011 erfolgreich durchzusetzen, kaum sicher beurteilt werden können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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