Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen sich durch einen Anwalt die Akte holen lassen, dann wissen Sie genau, wie der Sachstand ist. irgendetwas scheint da schiefgegangen zu sein! Natürlich haben Sie auch ein Auskunftsrecht ohne Anwalt, das scheint aber ignoriert zu werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Danke für die Antwort jedoch beantwortet Sie in keiner Weise meine Frage. Denn diese Antwort kann ich mir auch allein geben.
Meine frage ist:
Ist/Wäre dies seitens der Führungsaufsichtsstelle rechtens und Gesetzesmäßig? Sprich könnten Sie das machen und das ganze 3 Jahre drin stehen lassen?
Und wenn es nicht rechtens ist, was kann man konkret tun? Sprich Antrag stellen irgendwo, Beschwerde am OLG etc.?
Schön, dass Sie sich bereits so auskennen und meine Antwort schon vorher wussten. Dann machen Sie es auch so, wie ich Ihnen geschrieben habe.
Ob die Maßnahme rechtens war, kann doch erst beantwortet werden, wenn man die Akte eingesehen hat. Woher soll man nun erraten, warum das Landgericht trotz ordnungsgemäßer Schreiben per Einschreiben trotzdem Maßnahmen anordnet:
Variante 1: Ihr Schreiben ist nicht angekommen, dann Maßnahme rechtmäßig
Variante 2: es liegt gegen Sie eine neue Anzeige vor, dann rechtmäßig
Variante 3: Sie haben gegen eine Auflage verstossen, ebenso
Variante 4: Ihr Schreiben ist angekommen, es war ein Fehler des Gerichts, dann rechtwidrig (aber sehr sehr unwahrscheinlich).
Variante 5:
Ist/Wäre dies seitens der Führungsaufsichtsstelle rechtens und Gesetzesmäßig?
s..
Sprich könnten Sie das machen und das ganze 3 Jahre drin stehen lassen?
Frist ist abgelaufen, nach einer Maßnahme hätten Sie binnen 1 Monats Einspruch einlegen müssen.
Es bleibt ggf. die Anzeige gegen die Polizei, aber das macht keinen Sinn, wenn di Maßnahme rechtmäßig war.
Nach (!) der Akteneinsichtnahme und nach (!) Kenntnis, ob das rechtswidrig war, kann das Rechtsmittel begründet werden.
Und wenn es nicht rechtens ist, was kann man konkret tun? Sprich Antrag stellen irgendwo, Beschwerde am OLG etc.?
Dann können Sie einen Schadensersatzanspruch einleiten und sofort die Löschung verlangen.
Schade, dass Sie nicht sich erst die Akte geholt haben und dann die Nachfrage gestellt haben, wie ich Ihnen geraten habe. So kann ich Ihnen keine konkrete Antwort geben,