Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Zunächst ist es für die Beantwortung nachbarrechtlicher Fragen von Bedeutung, in welchem Bundesland Sie wohnen, da die einzelnen Bundesländer eigene Nachbarrechtsgesetze haben.
Grundsätzlich ist es allerdings so, dass mit Bäumen Abstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind. Sind diese nicht eingehalten, stehen dem betroffenen Nachbar grundsätzlich gewisse Rechte nach dem Nachbarrechtsgesetz zu. Unabhängig davon regelt das BGB, dass Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine Frist zur Beseitigung der auf Ihr Grundstück überhängenden Zweige setzen können. Kommt er Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie die Zweige selbst abschneiden, sofern diese Ihr Grundstück nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Wie Sie richtig bemerkt haben, gibt es allerdings in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder Ausschlussfristen für das Geltendmachen der nachbarrechtlichen Ansprüchen wie zB die Beseitigung oder das Zurückschneiden bei Verletzung der Grenzabstände Ausschlussvorschriften. Dies ist deshalb von Belang, da es dabei nicht mehr auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ankommt. Grundsätzlich nehmen die Ausschlussfristen auf den Zeitpunkt der Anpflanzung Bezug, so dass Sie von dieser Seite mit Ihren Rechten ausgeschlossen wären, je nachdem, wie lange die Anpflanzung schon besteht.
Ihnen bleibt nach den mir vorliegenden Informationen daher sicher erst einmal nur der Anspruch aus dem BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion stehe Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Wenn mein Nachbar dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann ich auch ein Gartenbau-Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragen und muss mein Nachbar für diese Kosten aufkommen?
Es handelt sich, wie von mir bereits beschrieben, nicht um ein paar kleine Äste, sondern teilweise um ganze Bäume mit bis zu 6,0 m Höhe, die nur den Hauptstamm auf dem Nachbargrundstück haben. Der Rest ragt in unser Grundstück hinein.
Da Sie Ihren Nachbarn nach dem Gesetz eine Frist setzen können zur Beseitigung und nach ablauf der Frist selber tätig werden können, verrichten Sie ja dann die Arbeiten in seinem Interesse. Daher können Sie die Kosten dann auch ersetzt verlangen. Diese Kosten müssen aber verhältnismäßig sein, was bedeuten kann, dass Sie sich etwas wegen der Preise umhören müssen.
Ich empfehle Ihnen allerdings, Ihrem Nachbarn zunächst die Frist zu setzen und gleichzeitig zu versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado