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Ausschluß GKV (freiwillig versichert)

9. September 2006 13:23 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow

Ich bin als Selbständiger, freiwillig in der GKV versichert.
Durch Nachforderungen für die letzten 3 Jahre entstand eine ausstehende Forderung an mich in Höhe von 1600€. Da ich momentan nicht in der Lage bin diese sofort zu begleichen versuchte ich mit der KV eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Dies wurde mir auch am Telefon zugestanden jedoch nicht realisiert. Als Krönung dessen bekam ich kurz darauf ein Schreiben der KV mit der Kündigung meiner freiwilligen Mitgliedschaft! Die KV beruft sich in der Kündigung auf §191 Nr.3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Meine monatlichen Beiträge habe ich jedoch bisher lückenlos entrichtet!?
Auf meinen schriftlichen Widerspruch an die KV habe ich leider immer noch keine Antwort.
Ist diese Kündigung rechtens?
Was kann ich dagegen tun?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

in § 191 SGB V heisst es:

"Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,

2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

3.
mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder

4.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist."

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kündigung durch die Krankenkasse sind also, dass Sie den nächsten Zahltag haben Verstreichen lassen, nachdem Sie die fälligen Beiträge für zwei Monate trotz eines Hinweises der Krankenkasse auf die Folgen nicht entrichtet haben. Der Hinweis der Krankenkasse muss den Hinweis enthalten, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter unter Umständen die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, ist die Kündigung rechtens. Wenn Sie telefonisch eine Ratenzahlung vereinbart haben, müssten Sie das gegenüber der Krankenkasse auch nachweisen, d.h. belegen können, wann Sie mit wem genau was konkret vereinbart haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2006 | 20:26

vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Vollmundige Versprechungen am Telefon scheinen dort an der Tagesordnung zu sein. Wie soll ich denn Telefongespräche mit verschiedenen Mitarbeitern der KV nachweisen, welche mir versprachen mein Anliegen zu klären und die nötigen Unterlagen zuzusenden. (Mein zuständier Bearbeiter war zu dem Zeitpunkt nie erreichbar so das ich immer wieder bei verschiedenen Vertretungen rauskam.)
Da habe ich wohl keine großen Chancen mehr?

Trotzdem,
vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2006 | 19:51

Sie haben Recht: Es sieht nicht so aus, als ließe sich in Ihrem Fall mit hinreichenden Erfolgsaussichten noch etwas unternehmen.

Bei Telefongesprächen ist es sinnvoll, sich den jeweiligen Vor- und Nachnamen des Gesprächspartners nennen zu lassen und nach jedem Telefonat eine kurze Noiz anzufertigen, in der das Besprochene und der Gesprächspartner aufgeführt sind. So hat man zwar immer noch keinen hieb- und stichfesten Beweis, aber zumindest kann man gegenüber der Krankenkasse mit Fakten argumentieren und die Krankenkasse zumindet in Erklärungsnot bringen. Die jeweiligen Mitarbeiter müssten zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen und es ist nicht immer zwangsläufig davon auszugehen, dass alle "wie gedruckt" lügen würden.

Ansonsten hilft nur, dass man die Krankenkasse möglichst zeitnah schriftlich um eine Bestätigung der telefonischen Vereinbarung bittet. Dann könnte sie sich theoretisch immer noch "rausreden", aber es bleibt ggf. noch genug Zeit, sich rechzeitig vor Ablauf der Frist um eine alternative Lösung zu kümmern.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

v. Bredow

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