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Ausländerrecht und Familienrecht

19. August 2024 15:50 |
Preis: 100,00 € |

Ausländerrecht


Guten Tag. Seit 9 Jahren lebe ich mit meinem Freund in meinem Haus zusammen. Er ist 1952 geboren in Südafrika, hat einen britischen Pass, da Vater Brite und 1999 von Südafrika nach UK ausgewandert und eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland (nach Brexit). Er erfüllt seit einem Jahr alle Kriterien für die Einbürgerung (8 Jahre gemeldet, B2 und Test bestanden), kommt aber in der Warteliste nicht voran bzw erhält nie eine Antwort von der Behörde.
Er ist bei mir in der Praxis angestellt und somit Krankenversichert. In einem Jahr werde ich meinen Kassensitz abgeben und meine Frage ist, welche Vorteile es für die Einbürgerung bringen könnte, wenn wir heiraten. Geht es schneller? Wird er automatisch eingebürgert? Wie lange dauert es mit einer Heirat? Und (brisant!) - wie lange müssten wir verheiratet sein, ohne dass eine Scheidung die Einbürgerung annuliert bzw. gibt es überhaupt eine Annulierung einer Einbürgerung? Ich muss vorsichtig sein, da ich mein Erbe an die Kinder geben will, einen Ehevertrag machen etc. Damit wäre er komplett einverstanden - es geht ihm nicht um finanzielle Vorteile, sondern nur um die Einbürgerung.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihr Freund sich bereits für die Einbürgerung qualifiziert, sich allerdings das Einbürgerungsverfahren in die Länge zieht. Leider ist dies ein bundesweit zu beobachtendes Phänomen. Es bezieht sich auf Einbürgerungsanträge auf allen Rechtsgrundlagen. Infolge der Eheschließung ist insofern nicht zu erwarten, dass das Einbürgerungsverfahren schneller abgeschlossen wird. Denn Einbürgerungsanträge von Ehegatten Deutscher werden nicht vorgezogen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Ehegatten Deutscher sich für die Einbürgerung früher qualifizieren. Dies würde jedoch das Problem Ihres Freundes nicht lösen.

Ihr Freund hat nach dem § 75 VwGO grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Einbürgerungsantrag innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung entschieden wird. Erfolgt keine Entscheidung, so kann Ihr Freund eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Es bietet sich an, dass er dafür einen Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht beauftragt, zunächst die Einbürgerungsbehörde zur Bescheidung seines Antrages aufzufordern. Führt dies nicht zum Erfolg, kann geklagt werden. Das Verwaltungsgericht wird dann die Behörde durch Gerichtsentscheid zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens verpflichten.

Gern bin ich Ihnen mit der Angelegenheit weiter behilflich, falls Sie möchten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -

Ergänzung vom Anwalt 21. August 2024 | 14:58

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

mit freundlichem Dank für Ihren Hinweis auf Ihre weiteren Fragen gehe ich gern ergänzend auf diese ein.

Eine automatische Einbürgerung infolge der Eheschließung mit einer Deutschen erfolgt nicht. Auch der Ehegatte einer Deutschen muss einen Einbürgerungsantrag stellen und die Einbürgerungsvoraussetzungen nach dem StAG erfüllen, um eingebürgert zu werden.

Die Wartezeit für die Eheschließung ist im Wesentlichen von der Wartezeit auf einen Eheschließungstermin beim Standesamt abhängig. Die Wartezeiten sind von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich. Rechnen Sie jedoch in jedem Fall mit einigen Wochen Wartezeit.

Die Staatsangehörigkeit ist vom Bestand der Ehe unabhängig. Die Scheidung der Ehe hat insofern nicht die Annullierung der Einbürgerung zufolge.

Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -

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