Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich besteht ein Akteneinsichtsrecht nur für Beteiligte in einem Verfahren.
Sie sind zwar Steuerzahler der Gemeinde, jedoch im betreffenden Fall nicht Beteiligter, da Ihnen weder das Grundstück gehört noch Sie die Arbeiten ausführen.
Darüber hinaus muss Ihnen aber auch Akteneinsicht über haushaltspolitische Dinge gewährt werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen Dritter (Datenschutz) entgegenstehen.
Bei einem Antrag auf Akteneinsicht haben Sie das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Auch könnte die Behörde Dokumente teilweise schwärzen, um so dem Datenschutz gerecht zu werden.
Sie sollten daher einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht stellen und dies mit den Streuarbeiten begründen, die für die Gemeinde untypisch sind.
Durch diesen Antrag wird Ihnen die Möglichkeit gewährt, dass dies auch anderen Stellen bekannt wird und der alleinige Sachbearbeiter nunmehr, wenn er etwas zu verschweigen hat, dies nicht mehr geheim halten kann.
Es spricht zunächst nichts gegen eine Auskunftsverpflichtung der Gemeinde. Diese Stellungnahme sollten Sie aber aus Beweisgründen schriftlich verlangen, wozu Sie auch berechtigt sind.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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