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Auskunftspflicht der Gemeinde

| 7. Dezember 2011 11:21 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Zufall beobachtet ich gestern, wie bei beginnender Glätte ein Fahrzeug der Kommunalbetriebe einen großen Parkplatz eines Baumarktes abstreute.

Ich weiß, dass es nicht üblich ist, dass die Kommune auf Privatgelände Winterdienst ausführt. Zumindest in unserem Ort ist dies der einzige Parkplatz, der so behandelt wird.

Andererseits weiß ich, welche Kosten auflaufen, wenn ein Privatunternehmer diese Arbeiten ausführt (Räumfahrzeug + 2 Mann ca. 100-120€/h +Kostenfür Salz).


Da ich den Verdacht habe, dass hier ein großer Steuerzahler bevorzugt wird, rief ich bei den Kommunalbetrieben an. Dort erhielt ich die Auskunft, dass dieser Betrieb selbstverständlich eine Rechnung erhielte.

Da der auskunftgebende Mitarbeiter unsicher wirkte und mehrmal versuchte, dass Thema zu wechseln, wurde ich noch mißtrauischer.

Meine Frage: Ist der Kommunalbetrieb verpflichtet, mir hier eine fundierte, möglichst schriftliche Auskunft über die Konditionen zu geben, oder muß ich darauf vertrauen, dass diese Arbeiten nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen?

7. Dezember 2011 | 12:28

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich besteht ein Akteneinsichtsrecht nur für Beteiligte in einem Verfahren.

Sie sind zwar Steuerzahler der Gemeinde, jedoch im betreffenden Fall nicht Beteiligter, da Ihnen weder das Grundstück gehört noch Sie die Arbeiten ausführen.

Darüber hinaus muss Ihnen aber auch Akteneinsicht über haushaltspolitische Dinge gewährt werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen Dritter (Datenschutz) entgegenstehen.

Bei einem Antrag auf Akteneinsicht haben Sie das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Auch könnte die Behörde Dokumente teilweise schwärzen, um so dem Datenschutz gerecht zu werden.

Sie sollten daher einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht stellen und dies mit den Streuarbeiten begründen, die für die Gemeinde untypisch sind.

Durch diesen Antrag wird Ihnen die Möglichkeit gewährt, dass dies auch anderen Stellen bekannt wird und der alleinige Sachbearbeiter nunmehr, wenn er etwas zu verschweigen hat, dies nicht mehr geheim halten kann.

Es spricht zunächst nichts gegen eine Auskunftsverpflichtung der Gemeinde. Diese Stellungnahme sollten Sie aber aus Beweisgründen schriftlich verlangen, wozu Sie auch berechtigt sind.


Bewertung des Fragestellers 9. Dezember 2011 | 07:57

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