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Auskünfte eines ehemaligen Arbeitgebers

| 5. Januar 2021 10:23 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Verschwiegenheitspflicht des ehemaligen Arbeitgebers

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
folgender Fall:
Meine Partnerin und ich sind zusammengezogen und der Sohn meiner Partnerin benötigte für den neuen Wohnort einen Kindergartenplatz.
Ich selbst bin in Vollzeit angestellt; meine Partnerin wollte halbtags arbeiten, da der Kleine nur vormittags im Kindergarten ist.
Da meine Partnerin zu mir ins Haus gezogen ist, musste Sie die Arbeitsstelle wechseln. Für den Kindergartenplatz mussten wir jeweils eine Arbeitsbescheinigung einreichen, damit der Kindergarten feststellen kann, dass wir beide vormittags nicht im Hause sind. Meine Partnerin bewarb sich bei der ortsansässigen Fleischerei und wurde auch eingestellt und entsprechend wurde eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt. Leider stellte meine Partnerin nach zwei Tagen bereits fest, dass die Arbeit nichts für Sie ist und kündigte direkt mit einer Woche Kündigungsfrist (lt. Vertrag). Der Arbeitgeber stellte Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei.
Jetzt ist folgendes passiert:
Der ehemalige Arbeitgeber meiner Partnerin hat beim Kindergarten angerufen und mitgeteilt, dass sie dort nicht mehr beschäftigt ist. Darf der ehemalige Arbeitgeber dies tun?
Jetzt gibt es Probleme beim Kindergarten, da meine Partnerin jetzt temporär daheim ist, sie wird sich aber bald wieder in einem Arbeitsverhältnis befinden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

5. Januar 2021 | 11:33

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie derDatenschutzgrundverordnung, die seit Mitte 2018 auch in deutsches Recht umgesetzt wurde, für den Arbeitgeber ein sog. Weitergabe- und Verarbeitungsverbot bezüglich der persönlichen Daten eines Arbeitnehmers. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst grundsätzlich solche Informationen, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über den Mitarbeiter in Erfahrung gebracht hat.

Hiervon umfasst sind in jedem Falle persönliche Kontaktdaten, Auskünfte über Schwangerschaft, Krankheit, Leistungsfähigkeit aber auch z.B Kündigungsgründe. Die Verschwiegenheitspflicht gilt folgerichtig auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Unzulässig wäre es mithin in jedem Falle Dritten gegenüber die Gründe für eine Kündigung mitzuteilen.

Vorliegend hat der ehemalige Arbeitgeber dem Kindergarten mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Soweit es lediglich bei dieser Information verblieben ist, so dürfte eine solche Auskunft grundsätzlich keine Folgen für den ehemaligen Arbeitgeber nach sich ziehen. Hier wird es jedoch im Detail darauf ankommen, welche weiteren Informationen und unter welchen Umständen diese weitergegeben wurden.

Bei Verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht stünden Ihrer Lebensgefährtin im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2023 | 10:19

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