Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Es ist davon auszugehen, dass sich die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Miete am derzeitigen Zustand bei Abschluss des Mietvertrages orientiert hat.
Sie schreiben selbst, dass Sie die Bodenarbeiten nicht aufgrund einer vertraglichen Regelung im Mietvertrag, sondern aus „eigenen Stücken“ dergestalt vollzogen haben.
Des Weiteren tragen Sie vor, in dieser „Villa“ mindestens 15 Jahre wohnen zu wollen, sich jedoch aus eigenen Stücken entschlossen haben, früher das Mietverhältnis zu beenden.
Dies liegt wiederum nicht in der Entscheidungsbefugnis des Vermieters, denn bei einer Vermieterkündigung z.B. wegen Eigenbedarfes oder ähnlichem läge die Sachlage völlig anders.
In diesem Falle würde ich jedenfalls den Weg eines Ersatzes eher mit Ihnen gehen wollen, insbesondere dann wenn der Vermieter Ihnen eine ähnliche Mietdauer, wie Sie diese hier darstellen, in Aussicht gestellt hat.
Da jedoch die Beendigung des Mietverhältnisses auf Ihre Initiative hin vollzogen werden soll, wird es mit der Ersatzpflicht sehr schwierig.
Man könnte zwar etwaig an einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung denken, wobei aber das Argument einer etwaigen Entreicherung des Vermieters nicht fern liegt.
Ihr „Pech“ ist, dass Sie Arbeiten gemacht haben, die über das Haus zu einer festen Verbindung mit dem Grundstück geführt haben, so dass ein gesetzlicher Eigentumswechsel zugunsten des Vermieters stattgefunden hat.
Ich würde Ihnen empfehlen, mit Ihrem Vermieter in Verhandlungen einzusteigen, zumal Ihre Arbeiten zu Positivem in Richtung Denkmalbehörde geführt haben.
Ich als Vermieter würde Sie jedenfalls in dieser Richtung unterstützen, da ich von einem Freund kenne, was es mit dem Denkmalamt auf sich hat, insbesondere dahingehend, wenn sich Ihr Vermieter z.B. für einen etwaigen Denkmalpreis angemeldet hat.
Da ich eher empfehle, den Verhandlungsweg zu suchen, ist auf diesem Wege selbstredend auch über die Höhe einer etwaigen Ausgleichszahlung zu befinden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
zunächst möchte ich Ihnen ganz herzlich für Ihre ausführliche Antwort danken, auch wenn diese leider nicht wie erhofft ausgefallen ist.
Eine gemeinsame Verhandlung mit dem Vermieter hat dieser kategorisch abgelehnt.
Ich habe mich in der Zeit des Wartens auf Ihre Antwort ein wenig im Mietrecht umgeschaut und bin dabei über den §§ 539
, 552 BGB
gestolpert. Nun frage ich mich, ob diese Paragraphen nicht evt. für meinen Fall Anwendung finden bzw. wiso sie das nicht tun.
Noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihre Mühen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
um noch in gebotener Kürze auf Ihre Nachfrage einzugehen, ist anzjmerken, dass meines Erachtens die bgeiden Normen nicht auf Ihren Fall passen bzw. dieser Sachverhalt nicht unter diese
Normen zu subsumieren sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt