Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausstattungen nach § 2050 BGB sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung gemacht hat. (Palandt Rn. 7 zu § 2050 BGB)
Beerdigungskosten dienen nicht der Begründung einer Lebensstellung sondern der Entsorgung der Leiche nach Beendigung der Lebensstellung. Sie sind nicht ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser den Ausgleich nicht ausdrücklich angeordnet hat.
Die Rückzahlung des BAföG Darlehens erfolgt zumeist erst nachdem die eigenständige Lebensstellung bereits begründet wurde, dient also auch nicht der Begründung. Eine Ausgleichspflicht besteht nur, wenn der Erblasser das ausdrücklich angeordnet hat.
Bei der Finanzierung der Eigentumswohnungen kommt es darauf an. Wenn die Brüder aus dem Haushalt der Eltern direkt in die finanzierte Eigentumswohnung gezogen sind, diente es dem Zweck eine eigene Lebensstellung zu begründen, ist also ausgleichspflichtig.
Wenn die Brüder erst einige Jahre in einer Mietwohnung gelebt und erst danach eine Eigentumswohnung gekauft haben, dann war die eigene Lebensstellung zu diesem Zeitpunkt bereits begründet. Die Zuwendung erfolgte nicht mehr zur Begründung und eine Ausgleichspflicht besteht nur, wenn dies vom Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die ausführliche Darlegung.
Ich hätte noch eine Rückfrage allgemeiner Art, die Sie, wenn Sie wollen, beantworten mögen.
Angenommen, Kind A hätte das Elternhaus verlassen, eine Mietwohnung bezogen und Jahre später eine Eigentumswohnung gekauft, die der Erblasser mitfinanziert hatte. Kind B wäre direkt aus dem Elternhaus in die gekaufte Eigentumswohnung eingezogen, die der Erblasser ebenfalls finanziert hatte. Demnach müsste Kind B ausgleichen und Kind A nicht, was dem Erblasser, der gerecht verteilen wollte, nicht bewusst war. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich als juristischer Laie mit diesen Feinheiten auskennt. Wäre da nicht eine Reform nötig oder gibt es Spielraum für Auslegungen, die dem Einzelfall gerecht werden und dem Umstand Rechnung tragen, dass es letztendlich auf den Willen des Erblassers ankommt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
in dem Fall gilt Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Der Erblasser hätte sich bei einem Anwalt informieren können. Dann hätte er anordnen können, dass A ausgleichen muss oder dass B nicht ausgleichen muss. Das Problem wäre gelöst. Für Reformwünsche ist der Petitionsausschuss des Bundestags zuständig. In der Praxis läuft das meist so, dass auch A und B die Feinheiten nicht kennen und entweder beide ausgleichen oder keiner ausgleicht. A hätte in Ihrem Beispiel zwar einen Ausgleichsanspruch gegen B, ist aber nicht gezwungen, diesen geltend zu machen. Die Gerichte werden nur in den seltenen Fällen tätig, in denen A den Unterschied kennt und ihm die Durchsetzung dieses Rechts wichtiger ist, als der mutmaßliche Wille des Erblassers.
Als Anwalt stehe ich auf dem Standpunkt dass es keinen Reformbedarf gibt. Denn wenn alles so einfach wäre, dass es jeder Laie sofort durchschauen würde, wäre dies für mich als Anwalt geschäftsschädigend. Es gibt natürlich immer die Möglichkeit, nach Erklärungen des Erblassers zu suchen, die sich so auslegen lassen, dass er angeordnet hat, dass A ausgleichen muss oder B nicht ausgleichen muss. Solche Prozesse bringen zwar meist nicht viel für A oder B aber wenn der Streitwert stimmt, einiges für uns Anwälte. Auch wenn ich verstehe, dass Sie Reformbedarf sehen, hoffe ich dass Sie nachvollziehen können, warum ich keinen Reformbedarf sehe.
Mit freundlichen Grüßen