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Ausgleichsanspruch gegen Mitbürgen / gesamtschuldnerische Bankbürgschaft.

13. November 2020 20:19 |
Preis: 30,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Seien Sie gegrüßt!

Aufgrund einer geerbten Bankbürgschaft mussten meine minderjährige Tochter und ich zunächst im Zuge einer Firmeninsolvenz Firmenkontoschulden bei einer Bank im fünfstelligen Bereich begleichen, wobei es einen weiteren Bürgen gibt, der - wie vertraglich vereinbart - zu einem Drittel der Gesamtschulden haftete, welcher dieses Drittel auch auf Forderung der Bank zahlte. Nun erfolgte im Rahmen des noch immer schwelenden Insolvenzverfahrens eine Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. Dieser machte - nach einer einmaligen Zahlungsaufforderung allein an mich als Gesamtschuldner - einen Anfechtungsanspruch sogleich vor dem Landgericht erfolgreich geltend, so dass ich die in dem Jahr vor Insolvenzantragstellung erfolgte Rückführung des Kontokorrentkredits mit Mitteln der schuldnerischen Gesellschaft um EUR 9.484,70 des Schuldsaldos auf den Endsaldo von EUR 13.187,37, den der andere Bürge und ich den vereinbarten Bürgschaftsverhältnissen entsprechend beglichen hatten (1:2), an die Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu erstatten hatte. Ich zahlte die komplette Summe auf das Insolvenzsonderkonto vor dem Ergehen eines Versäumnisurteils ein, leider muss ich zudem demnächst noch sämtliche Gerichts-, Anwaltskosten und Verzugszinsen in Kauf nehmen. Vor zwei Wochen forderte ich zuwenigstens ein Drittel des eingezahlten Betrags gemäß der vereinbarten Mitbürgschaft vom Zweitbürgen als Ausgleichszahlung. Er hat nicht reagiert. Wie kann ich nun konkret vorgehen, um ihn in Mithaftung zu nehmen? Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich meinen Ausgleichsanspruch wirksam geltend machen? Muss ich ihn notfalls verklagen? Bestünde in diesem Fall eine 100 %-ige Erfolgsaussicht? Ich möchte auf jeden Fall weitere Kosten, Verluste, Investitionen in einen Rechtsanwalt vermeiden...

Freundliche Grüße!
Vielen Dank!

Sehr geehrte Frage stellen,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Die Anspruchsgrundlage ist Paragraph 426 BGB, der wie folgt lautet:

„ § 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) 1Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden."

Soweit die grundsätzliche Anspruchsgrundlage. Allerdings ist eine Klage äußerst fraglich, denn bereits nunmehr haben Sie die Erfahrung machen müssen, dass der andere Mitbürger in einem Insolvenzverfahren sich befinden. Sie können ihn daher gar nicht direkt verklagen, sondern müssen sich an den Insolvenzverwalter an Sie wenden, beziehungsweise diese würde den Prozess jedenfalls an sich ziehen. Wenn ein Insolvenzverfahren bereits gegeben ist, so sind die in tatsächlicher Hinsicht als gering einzuschätzen, denn offenbar hat ihr Mitbürger schlicht nicht nur kein Geld sondern erhebliche Schulden.

Für nähere Einzelheiten müsste man den Stand des Insolvenzverfahrens genau kennt sowie auch die Bürgschaftsurkunde genau lesen, sowie auch den Inhalt des vor dem Landgericht geführten Prozesses.

Bevor Sie klagen können, müssten Sie ihn außergerichtlich anschreiben. Das ist aber offensichtlich schon passiert, so dass der nächste Schritt dann eine Klage wäre. Deren fragliche Erfolgsaussichten hatte ich bereits geschildert.
Selbst wenn Sie mit Ihrer Klage grundsätzlich obsiegen würden, so heißt das noch lange nicht, dass sie dann auch Geld sehen.

Ich hoffe Ihnen dennoch weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2020 | 21:37

Sehr geehrte Frau Draudt,

nein, der Mitbürge hatte seine Anteile wohl bereits vor der Insolvenz verkauft und war von dem neuen Geschäftsführer (Beteiligungsgesellschaft) entlassen worden. Er hat mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Auch ist er mittlerweile bei einer anderen Firma in guter Position und vermögend. Es handelt sich lediglich um 3000 EUR. Vielleicht erst eine Mahnung / Verzugsschaden? Wo müsste ich die Klage einreichen?

Danke -
einen guten Abend wünsche ich Ihnen noch!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2020 | 08:12

Sehr geehrte Fragestellerin,

dann müssten Sie ihn zunächst außergerichtlich auffordern zur Zahlung. Setzen Sie eine Frist, so dass Sie bei fruchtlosem Verstreichen der Frist Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins verlangen können.
Dann können Sie entweder zunächst kostengünstig einen Mahnbescheid beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes beantragen oder direkt gegen ihn klagen. Das wäre bei 3000 € Streitwert das Amtsgericht am Wohnsitz des Mitbürgen.
Gegen den Mahnbescheid kann er Widerspruch einlegen, so dass Sie dann klagen müssen.
Wenn er keinen Widerspruch einlegt, ergeht Vollstreckungsbescheid. Dagegen kann er Einspruch einlegen. Wenn er das nicht tut, haben Sie einen vollstreckungsfähigen Titel.

Mit freundlichen Grüßen.

Draudt Rechtsanwältin

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