Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie verstehen meines Erachtens die Klausel falsch. 20% sind zu zahlen, wenn der Termin noch 6 Monate und mehr in der Zukunft liegt, 50% für den Zeitraum von 4Monaten bis 6 Monaten, usw.
Sie haben danach die 20% Ausfallgebühr zu zahlen.
Sollten Sie dem Fotograf aber später nachweisen können, dass er eben keinen Ausfall hatte, weil er den Termin anderweitig und mindestens zum selben Honorar hat nutzen können, so haben Sie u.U. einen Anspruch auf Rückzahlung des Ausfallhonorars.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Liebe Frau Türk,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sodann sind also Ihrer Aussage nach 20% des Honoras bereits mit Vertragsunterzeichnung so oder so fällig, egal ob am Endes dieses Werkvertrages also eine Leistung erbracht wird oder ob frühzeitig ein Rücktritt erfolgt, richtig?
Vielen Dank für ihre kurze Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist tatsächlich so korrekt.
Erfolgt ein frühzeitiger Rücktritt, so hat aber der Fotograf die Möglichkeit, den Termin neu zu vergeben und damit im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dann gegebenenfalls Ihnen die 20% zu erstatten, sofern er einen gleichwertigen Auftrag erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechtsanwältin