Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sind zunächst richtig informiert, dass eine Auszahlung der Rentenbeiträge bei nur kurzer Versicherungszeit möglich ist.
Diese Auszahlung ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, dass heißt, nicht mehr als 5 Jahre Beitragszahlungen (die von Ihnen genannten 60 Monate). Dies ist in § 210 SGB VI
geregelt.
Zu den Versicherungszeiten werden eben auch Wehrdienst, Kindererziehung etc. gezählt. Die einzige Möglichkeit, die ich für Sie sehe, ist hier anzusetzen, das heißt, die Rentenanwartschaftszeiten noch einmal genau zu prüfen oder prüfen zu lassen, um unter den erforderlichen Zeitraum zu kommen.
Eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht, da hier das Gesetz sehr eindeutig ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Danke für Ihre Hilfe. Hier noch eine Verständnisfrage:
Unter genauer Prüfung verstehen Sie z.B. die Untersuchung von Jobs bei denen ich nach § 52 Abs. 2 Satz 2
erster Halbsatz SGB VI Rentenversicherungsfreiheit beansprucht habe, keine Aufstockungsbeiträge gezahlt wurden, diese Beschäftigung aber dennoch auf die Wartezeit angerechnet wurde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja genau hier müssten Sie ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -