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Auftragsstorno -Betrag fällig ohne Leistungserbringung?

| 21. März 2022 12:10 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe als Einzelunternehmerin für die Vermarktung meiner Seminarfläche einen Auftrag zur SEO Optimierung und Betreuung für einen Zeitraum von 3 Monaten erteilt.

Bedingt durch Corona und Folgen des russischen Krieges brechen die Umsätze immer weiter ein, was dazu führt, dass ich massiv auf die Kostenbremse treten muss. Deshalb habe ich den Auftrag mit dem Dienstleister storniert. Die Leistung wurde noch nicht begonnen. Stornobedingungen konnte ich weder in den AGB noch im Auftrag finden.

Der Dienstleister besteht auf Erfüllung des Vertrags will aber einen Aufschub für den Start von 6 Monaten gewähren. Rufe ich die Leistung dann nicht ab soll der gesamte Betrag gem. Auftrag fällig werden.

Ist dies rechtens?

Dankeschön für eine Antwort.

Eingrenzung vom Fragesteller
21. März 2022 | 12:18
21. März 2022 | 13:39

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ein SEO-Vertrag wird als sog. Dienstvertrag eingeordnet. Einen Dienstvertrag kann man grundsätzlich nicht "einfach so" kündigen (anders wäre dies bei einem Werkvertrag).

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund dürfte sehr wahrscheinlich ebenfalls nicht funktionieren. Denn bei einer solchen Kündigung sind die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen und diese Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Dienstleister aus, der hier "nichts dafür kann", dass die Umstände für Sie derart misslich sind.

Corona dürfte an dieser Einschätzung auch nichts ändern. Ich gehe davon aus, dass der Auftrag erst kürzlich erteilt wurde. Da die Pandemie nun schon seit 2 Jahren andauert, wird man das Argument, dass es durch Corona zu unvorhergesehenen Umsatzeinbrüchen kommt, (vor Gericht) nicht gelten lassen.

Ob der Krieg in Ukraine eine andere Beurteilung rechtfertig, kann ich hier nicht abschließend beurteilen. Hier kommt einem vermutlich auch der Begriff der "höheren Gewalt" in den Sinn. Allgemeine Umsatzeinbußen, die ihren Grund auch, aber eben nicht ausschließlich, in diesem Krieg haben, dürften hierfür nicht ausreichend sein. Ein Schuldner, dem die Leistung durch höhere Gewalt unmöglich wird, kann die Leistung auch nur für die Dauer der höheren Gewalt verweigern.

Es dürfte daher ein durchaus hohes Risiko bestehen, dass der Dienstleister seinen Vergütungsanspruch durchsetzen kann.

Vor diesem Hintergrund könnte das Angebot, dass man erstmal 6 Monate abwartet, für Sie durchaus interessant sein. Vielleicht besteht hier auch noch Verhandlungsspielraum dahingehend, dass man sich auf einen längeren Zeitraum einigt.

Das ist natürlich nur eine erste Einschätzung anhand der wenigen Informationen, die mir hier zur Verfügung stehen.

Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt




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