Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn ich es richtig verstehe, ist der von Ihnen erwähnte Inhaber der GmbH auch der Geschäftsführer und die Angestellte hat keinerlei Vollmachten im Sinne des Handelsregisters beispielsweise als Prokuristin o. ä. Da die GmbH von Gesetzes wegen einer Handelsgesellschaft ist, können Sie sich zum einen auf § 54 HGB berufen, wonach sich die Vollmacht der Dame Zweifel auf alle Geschäfte bezieht, die das konkrete Handelsgewerbe mit sich bringt. Sie teilen jetzt nicht mit, welches Geschäfte die GmbH betreibt. Wenn es hierzu aber üblich ist, Flyer zu verteilen, so können Sie sich auf diese Vorschrift berufen.
Alternativ könnte man auch noch mit einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht argumentieren. Sie könnten also argumentieren, dass der Geschäftsführer es ja offenbar gesehen hat, dass Sie an die allgemeine Firmenadresse E-Mails geschickt haben mit den Rechnungen und auch den Informationen, auf welchen Strecken Sie die Flyer verteilt haben. Er wird dann auch die Zahlung der Rechnungen veranlasst haben oder selbst wenn dies die Angestellte gemacht hat, hätte er im Rahmen seiner Prüfungspflichten die Buchhaltung beaufsichtigen müssen. Er hat also zumindest geduldet, dass die Büroangestellte sich so aufgeführt hat, als wäre sie bevollmächtigt, derartige Aufträge zur Verteilung von Flyer zu erteilen oder er hat grob fahrlässig den Anschein erweckt, indem er weder auf die Mails noch auf die Buchhaltung geachtet hat, wie es zumindest in Bezug auf die Buchhaltung seiner Aufgabe als Geschäftsführer gewesen wäre.
Natürlich kann ich an der Stelle der hier geschuldeten Erstberatung nicht beurteilen, wie der Fall letzten Endes vom Gericht entschieden wird. Denn es geht um die Bewertung der Umstände des konkreten Sachverhaltes. Ich denke aber, dass es aussichtsreicher ist, sich an die GmbH zu halten mit den vorgenannten Argumenten.
In diesem Rechtsstaat können Sie vorsorglich natürlich noch der Angestellten den Streit verkünden und mitteilen, dass Sie sie in Regress nehmen für den Fall, dass die GmbH doch nicht ihre Vertragspartnerin ist als Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Dies geht aber nicht im Wege des Mahnverfahrens, hier müssen Sie einen ordentlichen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht bzw. den Landgericht je nach Höhe Ihrer Rechnung führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht