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Auftrag Bauleistung - Produkt nicht mehr Lieferbar

9. Oktober 2018 12:12 |
Preis: 68€ Historischer Preis
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo,

kann der Auftragnehmer einen Nachtrag für einen Ersatz einer nicht mehr lieferbaren Position stellen oder ist er in diesem Fall verpflichtet einen gleichwertigen und kostenneutralen Ersatz zu liefern? Bei Auftragsvergabe war die Position noch lieferbar.

Vielen Dank!

9. Oktober 2018 | 14:57

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

der Auftragnehmer muss wie vereinbart liefern, es sei denn, dass die Position nicht mehr lieferbar ist, sprich auch nicht durch einen Deckungseinkauf bei Dritten zu erwerben ist. Wenn das der Fall ist, muss er liefern und sich den Gegenstand anderweitig besorgen, auch wenn es für ihn nicht rentabel sein sollte.
Einen einfachen Nachtrag kann er nicht machen (es sei denn, dass dieses ausdrücklich in den AGB steht), insbesondere wenn der Auftraggeber ein Interesse an der Gesamtbestellung hat.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2018 | 15:25

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,

die Position ist wie in der Frage beschrieben nicht mehr lieferbar, weder beim Hersteller noch anderweitig. Kann der AN dann einen Nachtrag stellen (also Mehrkosten die der AG tragen muss) wenn er gleichwertigen Ersatz anbietet der aber mehr kostet als die ursprüngliche Position? Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2018 | 15:29

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn es unverschuldet nicht mehr lieferbar war, können die Mehrkosten auch vom Auftraggeber gefordert werden, wenn er diesen gleichwertigen Ersatz haben möchte. Andernfalls verbleibt es bei der Teillieferung und einem Storno des nicht mehr verfügbaren Teils.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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