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Aufstellen eines Geräteschuppens im Bereich der sondergenutzten Gartenflächen

| 9. August 2015 14:35 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meiner Eigentumswohnung gehört eine 157,5 qm große Gartenfläche.
Zum Unterstellen der Gartengeräte möchte ich ein Gartenhaus / Geräteschuppen im
Garten aufstellen. In der Teilungserklärung, die Bestandteil des Wohnungseigentums-kaufvertrags ist steht:

"alle Gartenteile dürfen nur als reiner Vorgarten genutzt werden, wobei Bepflanzungen
bis zu einer Höhe von 2 m gestattet sind. Das Errichten von Aufbauten und Aufstellen
von Gegenständen, gleich welcher Art, darf nur nach vorheriger Genehmigung durch
den Verwalter erfolgen. Im übrigen hat die Gestaltung dieser Gartenteile einheitlich zu erfolgen, wobei in Zweifelsfragen der Verwalter entscheidet."

Ich habe dem Verwalter die Größe und den Standort des Gartenhauses, das ich aufstellen möchte, mitgeteilt.
Nach meinem dritten Schreiben hat der Verwalter mir jetzt geschrieben:

"....teilen wir Ihnen mit diesem Schreiben mit, dass wir die Genehmigung zur Aufstellung
eines Garten- / Geräteschuppens unter Vorbehalt erteilen.
Wir halten jedoch daran fest, die Eigentümergemeinschaft nachträglich auf der kommen-
den Eigentümerversammlung hierüber entscheiden zu lassen."

Gem. Beschlussfassung vom 21.10.2008 hat die Eigentümergemeinschaft entschieden:

"Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Genehmigung zur Aufstellung von Gegen-
ständen im Bereich der sondergenutzten Gartenflächen gemäß den Regelungen in der
Teilungserklärung jeweils im Einzelfall durch die Verwaltung in Abstimmung mit dem
Verwaltungsrat zu erteilen."

Nach meinem Verständnis ist der Eigentümergemeinschaft auf Grund der Regelung in
der Teilungserklärung die Entscheidungskompetenz entzogen worden.
Mit der Beschlussfassung hat die Eigentümergemeinschaft noch mal ausdrücklich die
Regelung in der Teilungserklärung bestätigt.

Nun zu meiner Frage:
Wer ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig?
Darf der Verwalter mir trotz der Regelung in der Teilungserklärung und der Beschluss-
fassung der Eigentümergemeinschaft die Erlaubnis nur unter Vorbehalt erteilen ?
Muss ich das Gartenhaus wieder entfernen, sollte die Eigentümergemeinschaft gegen
das Aufstellen des Gartenhauses stimmen?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auf der Basis des Zitates aus der Teilungserklärung ist es klar, der Verwalter ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung. Darauf kommt es aber vorliegend nicht entscheidend an. Denn es ist dem Verwalter nicht verboten, sich ein Stimmungsbild der Eigentümer einzuholen. Insofern darf der Verwalter die Eigentümerfemeinschaft fragen und auch abstimmen lassen. Dies können Sie auch faktisch nicht verhindern, da der Verwalter auch "heimlich" persönlich jeden Eigentümer befragen könnte, ohne dass Sie es erfahren.
Da in diesem Fall auch klar ist, unter welchem Vorbehalt die Entscheidung steht und wie lange dieser aufrecht erhalten bleibt, bis zur nächsten Eigentümerversammlung nämlich, liegt hier kein unzumutbarer Vorbehalt vor.
Tatsächlich müssten Sie die Hütte bzw den Schuppen wieder entfernen, wenn der Verwalter final, nach der Versammlung, seine Entscheidung ändert. Insofern wäre Ihnen zu raten, erst einmal keinen Aufbau vorzunehmen um nicht mit unnötigen Kosten konfrontiert zu sein. Bitte beachten Sie, die Kompetenzverteilung zur Entscheidung verbietet final nicht, nicht mit Entscheidungskompetenz versehene Dritte zu konsultieren. Ich verstehe den Verwalter auch nicht so, dass er seine Kompetenz aufgibt, denn er hat ja entschieden, unter einem Vorbehalt, wobei er sich auch die finale Entscheidung vorbehalten hat.
Ich bedaure, Ihnen leider keine positivere Antwort geben zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2015 | 16:15

Die Eigentümerversammlung hat per Beschlussfassung vom 21.10.2008 bestimmt, dass Entscheidungen über Aufbauten in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat zu erfolgen haben.
In meinem Fall hat aber der Verwalter alleine, also ohne den Verwaltungsrat mit einzubeziehen, entschieden.
Ist die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ohne Belang ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2015 | 16:48

Nein, die Beschlussfassung ist nicht ohne Belang, problematisch ist hier aber, dass die Begrifflichkeit "in Abstimmung mit" nicht eindeutig besetzt ist. Es ist also aus dem Beschluss heraus nicht klar, ob schon eine Information an den Verwaltungsrat genügt oder ob dieser gar abstimmen muss. Insofern hilft Ihnen dieser Beschluss nicht weiter.
Wenn man Ihrem Gedanken folgt und letztlich davon ausgeht, dass hier Entscheidungswege nicht eingehalten worden sind, dann hilft Ihnen das bei Ihrem Anliegen leider auch nicht, denn dann wäre noch nicht einmal die Zustimmung unter Vorbehalt erfolgt, Ihr Begehren damit nicht beschieden und Sie dürften noch immer nichts in Ihrem Garten errichten.
Gleichwohl könnte sich nun für Sie anbieten, die Konkretisierung des Beschlusses aus 2008 in die nächste Versammlung einzuführen und sicher zu klären, was "in Abstimmung mit" tatsächlich bedeuten soll und Ihr Anliegen in der "großen" Runde und damit ggf zu Ihren Gunsten zu besprechen.
Egal wie man Ihre Konstellation derzeit betrachtet, sie ist leider nicht in Ihrem Sinn zufriedenstellend aufzulösen.

Bewertung des Fragestellers 11. August 2015 | 00:54

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