Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein vollständiger Haftungsausschluss im Falle der Benutzung der Spielgeräte durch andere Nutzer als die Grundschüler ist nicht wirksam möglich.
Grundsätzlich haftet derjenige der Gefahren für die Öffentlichkeit eröffnet. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur nahe liegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein.
Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefährdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermögen zu berücksichtigen.
In der Regel ist der Eigentümer eines Grundstückes primär für die Verkehrssicherung verantwortlich.
Eine Haftung nach § 823 BGB
setzt jedoch immer auch ein Verschulden voraus.
Soweit alle Spielgeräte den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt, errichtet und regelmäßig gewartet werden sollte hierdurch der Verkehrssicherungspflicht genüge getan sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Muss ich dann ein Schild mit dem Inhalt "Privateigentum - Eltern haften für Ihre Kinder" oder ähnlichem aufstellen? Was wäre dann der passende Text?
Sie können ein solches Schild aufstellen, es kann unter Umständen, den einen oder anderen im Schadensfall auch von einer Inanspruchnahme abhalten. Eine rechtliche Relevanz hat ein solches Schild jedoch nicht. Sie können durch ein solches Schild Ihre Verkehrssicherungspflicht weder begrenzen noch ausschließen.