Sehr geehrter Fragesteller,
ein derartiges Aufschubbegehren ist in § 456 StPO
geregelt und immer dann zulässig, wenn Ihnen oder Ihrer Familie schwere Nachteile durch den Haftantritt widerfahren würden.
Allerdings darf nicht länger als 4 Monate nach Rechtskraft aufgeschoben werden.
An Ihrer Stelle würde ich also einen Antrag an die zuständige Staatsanwaltschaft formulieren und einen Antrag auf Aufschub stellen, unter Beilage der Ladung vom Amtsgericht und der Klageschrift. Dieser kann formlos formuliert werden und sollte aber den Ihnen frühst möglichen Haftantritt enthalten.
Dieses sollte dann per Fax an die StA geschickt werden (Aufschrift: "EILT, BITTE SOFORT VORLEGEN"), sodass Sie sicherstellen können, dass der Aufschub gewährt wird und Sie an der Verhandlung teilnehmen können.
Grundsätzlich wird einem Aufschub bei derartigen Gründen auch entsprochen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kurze Nachfrage:
Muss dies an die Staatsanwaltschaft (von dieser habe ich keine Adresse o.ä.) oder an das Gericht gesendet werden?
Wenn an das Gericht, dann an das an dem die Verhandlung stattgefunden hat oder an das dass mir die Ladung zum Haftantritt geschickt hat?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist zwar die Staatsanwaltschaft für den Vollzug zuständig, hier kann aber auch das Gericht angeschrieben werden, das Ihnen die Ladung schickte. Hierauf befindet sich in aller Regel auch eine Faxnummer.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt