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Aufruf von Hentai-Pornos und dessen Strafbarkeit(mglw. kinderpornografischer Inhalt)

23. Juli 2017 22:27 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist der Besitz von Hentai-Videos mit kinderpornographischem Inhalt nach § 184b StGB strafbar?

Hentai-Videos fallen zwar unter § 184b StGB, da es sich um fiktive Kinderpornografie handelt. Für eine Strafbarkeit wegen Besitzes muss es sich laut Gesetzestext jedoch um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln. Dies ist bei Hentai-Videos mit fiktiven Figuren in der Regel nicht der Fall. Allerdings kann die Grenze zur "Wirklichkeitsnähe" unscharf sein, insbesondere bei menschenähnlichen Darstellungen. Der bloße Besitz im Internet-Cache kann bereits für eine Strafbarkeit ausreichen, ohne dass die Videos aktiv heruntergeladen wurden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir geht es in diesem Fall um die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung, falls man im Internet auf Hentai-Pornos/Dōjinshi(Bilderserien, u.U. mit pornografischem Inhalt, für gewöhnlich mit Handlung) klickt - mit offensichtlich minderjährigen Protagonisten - und sich diese ansieht.

Die folgenden Fragen beziehen sich stets auf gezeichnete/fiktive sexuelle Handlungen und deren Aufruf im Internet in jeglicher Form.

Fragen:
1)Wie definiert sich ein Porno mit kinderpornografischem Inhalt und in wie fern sind oben genannte Werke mit gezeichneter/fiktiver Handlung davon betroffen.
2.1) Ist der Klick auf einen solchen Link/auf ein solches Thumbnail verboten, wenn nicht eindeutig hervorgeht, dass mindestens einer der Charaktere offensichtlich nicht erwachsen ist.
2.2) Wie verhält es sich rechtlich(Falls 2.1 nicht strafrechtlich verfolgt werden kann ), wenn eben doch eine solche Handlung(siehe oben) klar vor dem Aufruf des Videos/Bildwerkes zu erkennen ist.
3) Ich habe bei meiner Recherche von Paragraphen gelesen, in denen es heißt, dass der Besitz von solchen Schriftwerken verboten ist. Ich konnte nicht wirklich herauslesen, ob es sich hierbei ausschließlich um Texte handelt, oder auch um Videos und Bildwerke. Desweiteren konnte ich nicht feststellen, wie es sich mit dem bloßen Ansehen verhält, da immer wieder vom "Besitz" (Ich nehme an Download) die Rede ist. Wie verhält es sich nun rechtlich, wenn man solche Werke lediglich ansieht/streamt und diese somit nicht im Besitzt des Konsumenten sind?
4) Auf was wäre generell zu achten, wenn man im Internet nach Pornografischen Werken sucht, um sich nach deutschem Recht nicht strafbar zu machen.

Ich möchte mich im Voraus für Ihre Bemühungen und Beantwortung der Fragen bedanken.

23. Juli 2017 | 23:27

Antwort

von


(120)
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32425 Minden
Tel: 01626947700
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Einschlägige Vorschrift ist zunächst § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften). Japanische Hentai Videos mit kinderpornographischem Inhalt fallen unter diese Norm. Hierbei handelt es sich um fiktive Kinderpornographie. Bei der Verbreitung von Hentai Videos mit fiktive Kinderpornographie ist eine Strafbarkeit in der Regel gegeben. Bei Besitz von kinderpornographischem Material greift § 184b III StGB ein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich hier um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln. Dies ist bei Hentai Videos in der Regel nicht der Fall. Problematisch ist das Wort "wirklichkeitsnah". Bei Tentakeln, Monstern ist dies sicherlich nicht der Fall, aber bei menschenähnlichen Darstellungen kann es sich für einen objektiven Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach unter Umständen um eine "wirklichkeitsnahe" Darstellung handeln. Bei dem Besitz ist anzumerken, dass die bloße Abspeicherung im Internet-Cache ausreichen kann. Bei einem streaming kann man demnach ohne weiteres von einem Besitz ausgehen. Hier kann man aus juristischer Sicht nur mit mangelndem Vorsatz argumentieren. Der Download ist nicht zwingend erforderlich. Es ist auch anzumerken, dass schon ein Verdacht zu Ermittlungen und den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten führen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass ein User durch das bloße Anklicken auf einer Liste erscheint, die dann zu einer Hausdurchsuchung führt. Ungeachtet einer späteren Verurteilung hat der User sich dann mit den Problemen dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Zu der letzten Frage kann man sagen, dass alle Medien mit sexuellen Handlungen an Tieren, exzessiver Gewalt und Minderjährigen in jedem Fall zu meiden sind.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich


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