Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Rechtsprechung (BFH Urteil vom 25.1.2000,VIII R 63/98
) entsteht der Auflösungsverlust bei anschließender Liquidation der GmbH grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum (Wirtschaftsjahr), in welchem die Liquidation (Auflösung) der GmbH abgeschlossen ist. Denn erst dann steht fest, ob der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann (§ 17 IV S. 2 EStG
)und welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen oder welche Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat.
Ob es in Ihrem Fall eine Abweichung von diesem Grundsatz gibt, kann ich anhand des gegebenen Sachverhalts nicht beurteilen, dann müssten Sie mich direkt kontaktieren.
Eine Auflösung kann entweder durch Liquidation ohne Insolvenzverfahren oder nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eintreten. Wenn Sie von einem langen Insolvenzverfahren in Ihrem Fall sprechen, dann dürfte der relevante Zeitpunkt erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens liegen. Die Gesellschaft muss dann vorher noch existiert haben, sodass es keine Probleme mit der Frist gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Schecker, Rechtsanwalt
Der Kern meiner Frage ist leider nicht beantwortet.
Wenn die GmbH im Jahr 2010 das Insolvenzverfahren beantragt, der Insolvenzverwalter in 2010 die Aktiva an eine Auffanggesellschaft veräußert und die insolvente GmbH löschen lässt und das Insolvenzverfahren voraussichtlich in 2016 abgeschlossen wird sind mehr als 5 Jahre vergangen. Die eigenkapitalersetzenden Darlehen sind untergegangen. Können diese als Veräußerungsverlust abgesetzt werden?
Die Löschung im Handelsregister bewirkt nicht den Verlust der Rechtsfähigkeit der GmbH.
Die Auflösung im Sinne des 17 EStG ist ein anderer Auflösungs-Begriff als die Auflösung im GmbHG.
Die gesellschaftsrechtliche Auflösung führt zur Löschung im Handelsregister und der gesellschaftsrechtlichen Liquidation. Erst danach liegt wie oben erwähnt der Rechtsprechung folgend die Auflösung im steuerlichen Sinne vor.
Sollte der Insolvenzverwalter in Ihrem Fall 2010 sämtliche Aktiva veräußert haben und mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes dann nicht mehr zu rechnen gewesen sein, so kann die Auflösung im Sinne des § 17 EStG
auch schon vor Abschluss der Liquidation liegen. Dann wäre eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsprechung zutreffend. (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000,VIII R 63/98
; BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84
).
Würde die Ausnahme bei Ihnen greifen, so hätten Sie den Verlust in 2010 steuerlich berücksichtigen können. Es bleibt damit dabei, dass kein Problem mit der Frist ersichtlich ist. Die Dauer des Insolvenzverfahrens ist nicht entscheidend.