Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuerrechtliche Beurteilung der Auflösung einer Erbengemeinschaft

29. April 2024 01:53 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

Meine am 27.7.2019 verstorbene Mutter hat meinem Vater und ihren Kindern (wir sind drei Brüder) einen Teil ihrer Eigentumswohnung vererbt, welche im Jahr 1992 durch sie und meinen Vater erworben wurde. Vor ihrem Tod war die Eigentumswohnung je zur Hälfte in ihrem und meines Vaters Eigentum. Jetzt besitzt mein Vater 75% der Wohnung und wir drei Söhne je 1/3 der verbleibenden 25%, also 8,33% pro Person. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht aufgelöst.

Einer von uns drei Brüdern möchte die Erbengemeinschaft nun einvernehmlich auflösen und den anderen beiden Brüdern ihre 8.33% abkaufen, sodass er auf insgesamt 25% des Eigentums kommt. Hierfür möchte er seinen beiden Brüdern jeweils 25.000 Euro zahlen, was dem Marktwert der 8,33% enspricht. Er ist bereits in die Wohnung eingezogen. Mein Vater ist mit alldem einverstanden.

Löst dieser Tatbestand für die beiden verkaufenden Brüder irgend eine Steuerpflicht aus?

Vielen Dank und freundliche Grüße

29. April 2024 | 04:34

Antwort

von


(717)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Veräußerung des Anteils an der Erbengemeinschaft löst grundsätzlich keine Steuerpflicht aus.

Die Haltefrist für die Spekulationssteuer beträgt 10 Jahre, da Ihnen die Vorbesitzzeit Ihrer Mutter angerechnet wird, haben Sie diese erfüllt.

Im Rahmen der Erbschaftssteuer wird sich das Finanzamt weiterhin an Sie wenden, wenn Erbschaftsteuer angefallen wäre und noch nicht bezahlt ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2024 | 02:04

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Nur zur Bestätigung, dass ich Sie richtig verstanden habe: Ist folgendes korrekt?

- So wie ich den Sachverhalt geschildert habe, fällt bloß wegen der Veräußerung des Miteigentums keine Steuer an.
- Wenn Erbschaftssteuer fällig würde, bekäme ich noch Post vom Finanzamt, d.h., ich muss mich nicht darum kümmern, sofern ich keine Post erhalte.
- Einkommensteuer (hier in der Form der Spekulationssteuer) fällt aufgrund des langen Eigenbesitzes des Erblassers nicht an. Sonstige Einkommensteuer fällt nicht an.
- Sonstige Steuerformen kommen aufgrund des Sachverhalts nicht in Betracht.

Vielen Dank im Voraus für die Bestätigung.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2024 | 11:31

Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist alles korrekt.


Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(717)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER