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Auflassungsvormerkung für eine Teilfläche eines Grundstückes

4. Juli 2011 15:40 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

1998 habe ich eine Doppelhaushälfte mit ideeller Teilung (500/1000) des Grundstückes gekauft.
In Abt. 2 des Grundbuchs hat der Verkäufer und Eigentümer der zweiten Doppelhaushälfte eine Auflassungsvormerkung für eine Teilfläche (Baugrundstück) welches sich über die hinteren Teile der beiden Grundstückshälften erstreckt, eintragen lassen.
Die Zuwegung sollte über unseren Teil des Grundstückes erfolgen.
Jetzt habe ich die zweite Doppelhaus- und Grundstückshälfte im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. Hier gibt es diese Auflassungsvormerkung nicht im Grundbuch.

Gibt es Möglichkeiten die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen? Der ehemalige Eigentümer hat jetzt keine Möglichkeit mehr, ohne meine Zustimmung das hintere Grundstück zu bebauen.

4. Juli 2011 | 16:53

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten

Die einfachste Variante ist gem. § 875 BGB i.V.m. §§ 13 , 19 GBO (Antrag und Bewilligung der Aufhebung eines Rechtes) Aufhebung der Auflassungsvormerkung durch den Berechtigten (Alteigentümer) vornehmen zu lassen.

Wegen § 875 Abs. 2 BGB sollte die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erfolgen. Mündlich reicht, aber was Schriftliches ist immer besser. Der notariellen Form bedarf es nicht.

Schwer zu sagen, ob ein ehemaliger Eigentümer nach einer Zwangsversteigerung willens ist.

Ohne den gesicherten Anspruch zu kennen, ist zu vermuten, dass Sie hier zudem einen Beseitigungsanspruch (§ 886 BGB ) gegen den ehemaligen Eigentümer haben, da der gesicherte Anspruch mit Übertragung des Eigentums am zweiten Grundstücksteil auf Sie erloschen ist.


------------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

ANTWORT VON

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