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Auflage Nicht-Verkauf Immobilie in einem Testament

26. August 2022 18:37 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Soll ein Gegenstand des Nachlasses eine bestimmte Zeit lang nicht oder nur an bestimmte Personen veräußert werden, bietet sich hierfür eine Testamentsvollstreckung an.

Guten Tag, ich möchte in meinem Testament verfügen, dass meine Immoblie 30 Jahre lang nicht verkauft werden dürfen. Nach den 30 Jahren dürfen namentlich genannte Personen die Immobilie nicht erwerben. Kann ich das so in meinem Testament verfügen? Ist diese Festlegung für die Erben rechtlich verbindlich ? Vielen Dank im Voraus für Ihre ausführliche Antwort.

27. August 2022 | 13:17

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.


Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:

Die testamentarische Anordnung allein würde Ihnen nicht weiterhelfen, weil sie die Erben nicht in deren Verfügungsbefugnis beschränken würde. Diese sind ihre Rechtsnachfolger und können grundsätzlich über das geerbte Vermögen frei verfügen.

Das von Ihnen gewünschte Ergebnis kann aber über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erreicht werden. Die Testamentsvollstreckung können Sie auf die Verwaltung der Immobilie beschränken. Sie kann bis zu 30 Jahre andauern, § 2210 S. 1 BGB. Durch die Testamentsvollstreckung können die Erben während der Dauer derselben nicht verfügen, § 2211 Abs. 1 BGB.

Bezüglich der Anordnung, dass bestimmte Personen diese nicht erben dürfen, sollte sie für den Testamentsvollstrecker eine entsprechende Anordnung verfügen (aber die Testamentsvollstreckung sollte dann etwas weniger als 30 Jahre dauern).

Allerdings stellt sich die Frage, was Sie insbesondere mit der ersten Anordnung erreichen möchten. Eventuell kann das von Ihnen erwünschte Ergebnis auch anders erreicht werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Lenz

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