Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufhebungsverzrag: Freistellung und Sperrfrist ALG 1

6. Januar 2025 17:32 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


07:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag:

Wenn ich mich einvernehmlich von meinem Arbeitgeber trenne und eine dreimonatige Freistellung mit Gehaltsfortzahlung vereinbart wurde, möchte ich klären, wann die Sperrfrist von drei Monaten für ALG I beginnt.
• Beginnt die Sperrfrist bereits mit dem Start der Freistellung, sodass diese während der Freistellung abläuft und ich im Anschluss nahtlos ALG I beziehen kann?
• Oder beginnt die Sperrfrist erst nach Ende der Freistellung und tatsächlichem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wodurch es zu einer zeitlichen Lücke zwischen dem Ende der Freistellung und dem Beginn der ALG-I-Zahlungen kommen würde?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

6. Januar 2025 | 18:54

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Wenn ich mich einvernehmlich von meinem Arbeitgeber trenne und eine dreimonatige Freistellung mit Gehaltsfortzahlung vereinbart wurde, möchte ich klären, wann die Sperrfrist von drei Monaten für ALG I beginnt.
• Beginnt die Sperrfrist bereits mit dem Start der Freistellung, sodass diese während der Freistellung abläuft und ich im Anschluss nahtlos ALG I beziehen kann?
• Oder beginnt die Sperrfrist erst nach Ende der Freistellung und tatsächlichem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wodurch es zu einer zeitlichen Lücke zwischen dem Ende der Freistellung und dem Beginn der ALG-I-Zahlungen kommen würde?"



Dies ist gesetzlich geregelt in § 159 II SGB III, der wie folgt lautet:

Zitat:
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.


Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Ende Ihres Arbeitsvertrags (Fragevariante 2).

Dies ist nur dann anders, wenn Sie unwiderruflich freigestellt worden sind. Dann besteht zwar Ihr Arbeitsverhältnis fort, Ihre Beschäftigungslosigkeit beginnt aber mit dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung (Fragevariante 1).

Das finden Sie so auch in den Hinweisen der Arbeitsagentur unter 159.2 auf PDF-Seite 19, die Hinweise finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf

Beachten Sie aber auch, dass Sie trotz dieses scheinbaren Vorteils Ihre Anspruchsdauer auf ALG I verkürzen, § 148 SGB III ( siehe dazu z.B. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen-21-minderung-der-anspruchsdauer_idesk_PI434_HI1806311.html ).

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2025 | 23:35

Sehr geehrter Herr Fork,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die hilfreichen Hinweise. Ich möchte zur Klarstellung noch einmal nachfragen:

Bedeutet dies nun konkret, dass nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist – bei unwiderruflicher Freistellung – unmittelbar ALG I bezogen werden kann, oder könnte es trotzdem zu einer zeitlichen Lücke zwischen dem Ende der Sperrfrist und dem Beginn der ALG-I-Zahlungen kommen?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2025 | 07:15

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Bedeutet dies nun konkret, dass nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist – bei unwiderruflicher Freistellung – unmittelbar ALG I bezogen werden kann, oder könnte es trotzdem zu einer zeitlichen Lücke zwischen dem Ende der Sperrfrist und dem Beginn der ALG-I-Zahlungen kommen?"


Ja, genau das bedeutet es, wenn Sie unwiderruflich freigestellt worden sind.

Sie werden nahtlos und ohne Lücke Alg I erhalten, wenn ab Ihrer Freistellung die 12 Wochen Sperrzeit abgelaufen sind und keine weiteren Sperrzeittatbestände ( z.B. verspätete Arbeitslosenmeldung nach § 38 SGB III) hinzukommen.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

ANTWORT VON

(951)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER