Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Das Arbeitsamt kann nach § 144 SGB III
eine Sperrfrist verhängen. Voraussetzungen dafür ist, dass Sie ohne wichtigen Grund das Arbeitsverältnis gelöst haben bzw. daran mitgewirkt haben oder sich arbeitsvertragswidrig verhalten haben.
Ein Aufhebungsvertrag wird grundsätzlich ersteinmal als Mitwirkung zur Auflösung des Arbeitsverältnisses vom Arbeitsamt angesehen. Die Gericht haben aber mittlerweile eine Einschränkung gemacht. Wenn Ihnen auch ohne den Aufhebungsvertrag aus nichtverhaltensbedingten Gründen sowieso eine ordentliche Kündigung droht, dann geht die Rechtsprechung (vgl. BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04
R) davon aus, dass keine Mitwirkung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Es kann daher auch keine Sperrfrist verhängt werden.
Die andere Möglichkeit zur Vermeidung der Sperrfrist ist, wenn für Sie ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses bestand. Es müsste Ihnen unzumutbar sein, weiterhin bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten.
Die Abfindung wird auf das ALG I angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf ALG wie oben beschrieben. Für die Anrechnung der Abfindung kommt es darauf an, welche konkrete Kündigungsfrist bei Ihnen zur Anwendung kommt. Endet das Arbeitsverhältnis vor dieser Kündigungsfrist, wird die Abfindung angerechnet. Eine komplette Anrechnung der Abfindung erfolgt aber nicht, da die Abfindung immer nur teilweise angerechnet wird.Die Berechnung über die Höhe der Anrechnung ist jedoch im Einzelfall kompliziert und im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich insbesondere nicht, wenn wie hier keine Einsicht in etwaige Unterlagen genommen werden kann.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie,dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
9. Dezember 2010
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14:26
Antwort
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