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Aufhebungsvertrag statt eigener Kündigung von Vorteil ?!

16. Juli 2020 19:43 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der ganzen Umstände in diesem Jahr, sind einige nicht moralisch korrekte Entscheidungen vorgefallen - welche mit dazu bewegt haben am Montag meine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen einzureichen.Bei uns wurde die Kurzarbeit ab April eingeführt. Irgendwann wurde es wieder mehr Arbeit, jedoch wurde ich innerhalb von 4 Monaten (bis auf 2 Wochen) dauerhaft auf Kurzarbeit gehalten - die anderen Kollegen meiner Abteilung nicht. Zu Ende Mai wurde ich in die Firma gebeten und freundlichst darauf hingewiesen, dass ich mich schon einmal nach einem neuen Job umsehen kann. Eine Kündigung aufgrund von Corona war nicht machbar. In der Zwischenzeit hat ein Kollege aus der Abteilung das Unternehmen verlassen und jetzt soll ich doch wieder regulär arbeiten, da es an Personal mangelt. Dementsprechend habe ich mich dazu entschieden das Unternehmen zum 30.09.2020 zu verlassen.

Mein direkter Vorgesetzter hat mir stattdessen vorgeschlagen, dass die Geschäftsleitung einen Aufhebungsvertrag aufsetzt um eine Sperre für das Arbeitslosengeld zu umgehen. In diesem Vertrag ist zum einen keine Abfindungssumme vereinbart (theoretisch ist es eine Kündigung des Arbeitnehmers) und auf der anderen Seite ist im Aufhebungsvertrag laut §1:

"Das zwischen AG und AN bestehen Arbeitsverhältnis wird zum 30.09.2020 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten."

Schütz mich dieser Absatz schon vor einer Sperre ? Ich gehe nicht davon aus, dass ich das ALG benötige möchte aber auf Nummer sicher gehen.

Außerdem sind die üblichen Punkte wie Urlaub, Freistellung, Firmenfahrzeug, Zeugnis etc. geregelt.

Ich bedanke mich vorab für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

M.M.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es sollte in dem Aufhebungsvertrag vereinbart werden, dass der Aufhebungsvertrag „in gegenseitigem Einvernehmen und zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung" geschlossen wird. Nur dann wird die Agentur für Arbeit von der Verhängung einer Sperrzeit absehen. Die jetzige Formulierung ist nicht ausreichend. Das Absehen von der Sperrzeit erfordert, dass Sie nicht an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben oder eine Kündigung auch ohne Ihre Mitwirkung erfolgt wäre.
Daher bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Ergänzung. Zudem sind betriebsbedingte Kündigungen auch in Kurzarbeit möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2020 | 20:47

Sehr geehrter Herr Hauser,

vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort.

Muss ein Aufhebungsvertrag auch eine Abfindungshöhe beinhalten oder ist dies nicht notwendig für einen ALG anspruch ?

Mit freundlichen Grüßen

M.M.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2020 | 21:08

Sehr geehrter Fragesteller,

die Vereinbarung einer Abfindung ist nicht notwendig und eine Abfindung hat keinen Einfluss auf eine Sperrzeit.

Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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