Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die von der AfA zurückgeforderten Beträge sind deshalb vermeintlich höher, als das ausschließlich an Sie überwiesene Arbeitslosengeld, da im Falle des Bezuges von ALG I ihre Sozialversicherungsbeiträge von der AfA mitgetragen werden.
Sobald Sie einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel selbst tragen.
Ob Sie einen Widerspruch erfolgreich einlegen können, hängt u.a. von der Frage ab, ob Sie im Oktober neben der Auszahlung des ALG I bereits einen Existenzgründungszuschuss bezogen haben.
Falls ja, müssten Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit von dem Zuschuss begleichen. Die zuviel bezahlten Beiträge durch das BfA müssten Sie dann in voller Höhe zurückerstatten, da Sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung der Arbeitslosengeldes samt Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge hatten.
Ein Widerspruch hätte dann auf dieser Grundlage wenig Aussicht auf Erfolg.
Falls Sie in diesem Zeitraum allerdings noch keinen Existenzgründungszuschuss bezogen hatten, Sie aber einen entsprechenden Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum bekommen hatten, könnten Sie allerdings auf dieser Grundlage Ihren Widerspruch stützen, da Sie ansonsten über keine (staatlichen) Mittel verfügten, um ihre Sozialversicherungsbeiträge zu erbringen.
Weiterhin könnte ein Widerspruch erfolgsversprechend sein, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie tatsächlich lediglich 15 Stunden die Woche in der Zeit ihrer Selbstständigkeit gearbeitet hatten. Allerdings könnte sich der Nachweis als schwierig erweisen, Anhaltspunkt hierfür könnte zunächst durchaus der geringfügige Verdienst sein. Welche weiteren Nachweise sie erbringen müssten, könnten sie bei Ihrer zuständigen AfA erfragen.
Denn falls Sie während einer Zeit, für die ihnen Arbeitslosengeld zustand, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausgeübt hatten, wäre das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, anzurechnen.
Ich hoffe Ihnen mit den Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Antwort
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