# Bruchteilsgemeinschaft ( J : 4/9 und H : 5/9 )am Haus X, die durch Versteigerung aufgehoben werden soll.
#Belastungen: III/1 : 40000€ nur für H und III/2: 30000€ gesamtschuldnerisch. Valuten in dieser Höhe
#Wert von Haus X : 110000€
# Es gibt noch ein gesamtschuldnerisches Darlehen, dass zum Zweck der Sanierung des Hauses X - das ist so auch im Darlehen erwähnt - aufgenommen wurde. Diese Hypothek wurde aber nicht dinglich auf diesem Haus abgesichert, sondern zunächst über ein anderes Objekt, heute über eine LV als Sicherheit die mir ( J ) gehört. Valuta : 22000€
# Ein weiteres Darlehen mit 20000€ ist im Grundbuch einer gemeinsamen Wohnung ( je 1/2 ) abgesichert. Die Mittel dafür wurden auch für die sanierung des Hauses X verwendet.
Nun zur Frage :
# Gibt es eine klare rechtliche Anspruchsgrundlage, die beiden extern abgesicherten Darlehen in die Verteilmasse des Hauses X einzubeziehen oder nicht? Wenn ja, wie/ wann wäre das geltend zu machen ?
Dies hätte ja erheblichen Einfluss auch auf eine mögliche Versteigerung( Aufhebung ) der Wohnung Y
Im Verfahren der Teilungsversteigerung nach § 180 ff ZVG
bleiben die extern schuldrechtlich vereinbarten Darlehen, die durch dingliche Grundpfandrechte auf anderen Grundstücken abgesichert sind, außer Betracht.
Es besteht aber die Möglichkeit, im Rahmen des zwischen J und H vorzunehmenden Ausgleichs nach der Versteigerung des Hauses X die weiteren bestehen Ansprüche zu berücksichtigen. So können sich J und H darüber einigen, daß aus dem Versteigerungserlös die noch bestehenden gesamtschuldnerischen Darlehen bedient und ausgeglichen werden. Gegebenenfalls bestehen auch bereits fällige Ausgleichsansprüche, die im Wege der Aufrechnung bei der Auskehrung bzw. Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werden können. Das kann aber an dieser Stelle nicht festgestellt werden. Hier wird es auf die konkreten Vereinbarungen zwischen J und H ankommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht