Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mutter mit minderjährigem Kind aus dem Haus rausklagen

| 29. Mai 2025 19:52 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


05:20

Zusammenfassung

Räumung einer Wohnung

Meine Eltern sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Und hatten 2 Söhne. Diese Doppelhaushälfte hat ihr 1. Sohn mit seiner Ehefrau und einem nun fast 17 jährigem Kind 15 Jahre lang bewohnt. Der 1. Sohn ist verheiratet (mein Bruder).
Es wurde damals vor 15 Jahren ein Mietvertrag erstellt zwischen meinem Bruder und meinen Eltern. Es floss aber nur im 1. Jahr Geld, da mein Bruder arbeitslos wurde. Die weiteren 14 Jahre floss kein Geld.
Mein Bruder und seine Frau wurden vor ca. 1 Jahr aus dem Mietvertrag entlassen. Es wurde kein neuer Mietvertrag gemacht, er durfte weiterhin dort mit seinem Kind wohnen. Die Scheidung stand im Raum und das Trennungsjahr war im Anfang Januar 2025 beendet. Die Frau meines Bruders wohnte aber seit ca. Ende Januar wieder mit in dem Haus.
Die Scheidung wurde nicht eingereicht, weil mein Bruder im April 2025 verstorben ist. Seitdem wohnt die Frau meines Bruders weiterhin in dem Haus, zusammen mit ihrer fast 17 Jährigen Tochter.
Meine Eltern und Eigentümer des Hauses wollen keinen neuen Mietvertrag machen und wollen den Auszug der Frau meines Bruders mit dem minderjährigen Kind per Anwalt durchsetzen. Innerhalb von 4 Monaten soll das Haus übergeben werden, zu diesem Zeitpunkt ist meine Nichte noch minderjährig, sie wird erst in ein paar Tagen 17 Jahre alt.
Das Haus darf durch eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung in diesen 4 Monaten weiterhin bewohnt werden von Mutter und Kind.
FRAGE: Können Großeltern eine Mutter mit minderjähriger Tochter (also ihre Schwiegertochter mit Enkelin) aus dem Haus klagen oder ist dieses Vorhaben von Vornherein zum Scheitern verurteilt ?
Vielen Dank für Ihre Mühe !

29. Mai 2025 | 20:31

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


nachdem alle vor einem Jahr aus dem Mietvertrag entlassen worden sind, steht einem Räumungsverlangen nichts im Weg.

Mietvertragliche Hürden gibt es nicht, sodass es "nur" eine reine Nutzungsüberlassung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist, die aufgekündigt werden kann. Notfalls kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt und dann auch vollstreckt werden.


Fraglich ist allerdings, ob das alles in vier Monaten geschafft werden kann, wenn die Schwiegertochter sich weigert. Vermutlich wird es dann Monate länger dauern.

Daher kann es eine echte Alternative sein, sich mit der Schwiegertochter zu einigen, sodass diese - ggfs. gegen eine finanzielle Hilfe - schnell auszieht.


Aber rechtlich bestehen keine Ausschlussgründe, die Räumung notfalls gerichtlich durchzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2025 | 00:26

Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle und sehr aufschlussreiche Antwort. Dürfte ich Ihnen noch 2 ergänzende Fragen stellen ?
1. Warum spielt die Minderjährigkeit meiner Nichte (17 Jahre alt) in diesem Fall keine Rolle. Ich dachte immer, es wäre soziale Härte u.s.w., eine minderjährige mit ihrer Mutter aus dem Haus zu klagen. Und dass dann das Familiengericht oder Jugendamt einschreiten würde.
Wobei in diesem Fall dazuzusagen ist, dass meine Schwägerin über genügend finanzielle Mittel verfügt. Sowie eine Eigentumswohnung besitzt (jedoch liegt diese ca. 250 km entfernt vom Haus und von der Schule, in der meine Nichte mit ihrer Mutter momentan wohnen)

2. Mein Vater möchte seine Schwiegertochter aus diesem Haus klagen. Meine Mutter ist dagegen. Meine Eltern haben Gütergemeinschaft und Ihnen gehört das Haus jeweils zu 50 % , so ist das auch im Grundbuch eingetragen. Mein Vater hat ein Schreiben von einem Anwalt aufsetzen lassen, über eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung, die in 4 Monaten beendet wird und das Haus zu räumen bzw. herauszugeben ist.
Es ist in diesem Schreiben vorgesehen, dass diese Nutzungs- und anschliessende Herausgabevereinbarung sowohl von meinem Vater, meiner Mutter, als auch von meiner Schwägerin unterschrieben werden soll.
Würde es rechtlich einen Unterschied machen, wenn nur mein Vater unterschreibt. Meine Mutter möchte das Vorhaben nämlich blockieren und nicht unterschreiben. Ich glaube auch nicht, dass meine Schwägerin das unterschreiben wird.
Mit anderen Worten: könnte mein Vater ohne die Unterschrift und ohne das Einverständnis meiner Mutter, die wie gesagt zu 50% Miteigentümerin ist, meine Schwägerin und meine Nichte aus dem Haus klagen, oder würde es ihn blockieren, wenn meine Mutter nicht mitspielt und nicht unterschreibt.
Vielen Dank für Ihre Mühe !
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2025 | 05:20

Sehr geehrter Ratsuchender,


1. Die Minderjährigkeit eines Kindes bedingt nicht zwingend eine unbillige Härte.

Dabei ist das Alter des Kindes von erheblicher Bedeutung. Da Ihre Nichte bereits 17 Jahre alt ist, entfällt hier die unbillige Härte.

Die Nichte ist bereits selbständig und bedarf nicht mehr einer umfassenden Betreuung.



2. Diese Nachfrage stellt eine wesentliche Änderung Ihres zunächst geschilderten Sachverhalts dar und ist somit keine eigentliche Nachfrage.

Dennoch gehe ich darauf kurz ein.

Auch der Vater kann als Mitgentümer nach § 1011 BGB allein die Herausgabe also die Räumung geltend machen; muss aber ausdrücklich beantragen, dass die Herausgabe an alle Miteigentümer zu erfolgen hat.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2025 | 02:37

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für Ihre schnelle und sehr verständliche Beurteilung !

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Juni 2025
5/5,0

Vielen Dank für Ihre schnelle und sehr verständliche Beurteilung !


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht