Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem alle vor einem Jahr aus dem Mietvertrag entlassen worden sind, steht einem Räumungsverlangen nichts im Weg.
Mietvertragliche Hürden gibt es nicht, sodass es "nur" eine reine Nutzungsüberlassung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist, die aufgekündigt werden kann. Notfalls kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt und dann auch vollstreckt werden.
Fraglich ist allerdings, ob das alles in vier Monaten geschafft werden kann, wenn die Schwiegertochter sich weigert. Vermutlich wird es dann Monate länger dauern.
Daher kann es eine echte Alternative sein, sich mit der Schwiegertochter zu einigen, sodass diese - ggfs. gegen eine finanzielle Hilfe - schnell auszieht.
Aber rechtlich bestehen keine Ausschlussgründe, die Räumung notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle und sehr aufschlussreiche Antwort. Dürfte ich Ihnen noch 2 ergänzende Fragen stellen ?
1. Warum spielt die Minderjährigkeit meiner Nichte (17 Jahre alt) in diesem Fall keine Rolle. Ich dachte immer, es wäre soziale Härte u.s.w., eine minderjährige mit ihrer Mutter aus dem Haus zu klagen. Und dass dann das Familiengericht oder Jugendamt einschreiten würde.
Wobei in diesem Fall dazuzusagen ist, dass meine Schwägerin über genügend finanzielle Mittel verfügt. Sowie eine Eigentumswohnung besitzt (jedoch liegt diese ca. 250 km entfernt vom Haus und von der Schule, in der meine Nichte mit ihrer Mutter momentan wohnen)
2. Mein Vater möchte seine Schwiegertochter aus diesem Haus klagen. Meine Mutter ist dagegen. Meine Eltern haben Gütergemeinschaft und Ihnen gehört das Haus jeweils zu 50 % , so ist das auch im Grundbuch eingetragen. Mein Vater hat ein Schreiben von einem Anwalt aufsetzen lassen, über eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung, die in 4 Monaten beendet wird und das Haus zu räumen bzw. herauszugeben ist.
Es ist in diesem Schreiben vorgesehen, dass diese Nutzungs- und anschliessende Herausgabevereinbarung sowohl von meinem Vater, meiner Mutter, als auch von meiner Schwägerin unterschrieben werden soll.
Würde es rechtlich einen Unterschied machen, wenn nur mein Vater unterschreibt. Meine Mutter möchte das Vorhaben nämlich blockieren und nicht unterschreiben. Ich glaube auch nicht, dass meine Schwägerin das unterschreiben wird.
Mit anderen Worten: könnte mein Vater ohne die Unterschrift und ohne das Einverständnis meiner Mutter, die wie gesagt zu 50% Miteigentümerin ist, meine Schwägerin und meine Nichte aus dem Haus klagen, oder würde es ihn blockieren, wenn meine Mutter nicht mitspielt und nicht unterschreibt.
Vielen Dank für Ihre Mühe !
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die Minderjährigkeit eines Kindes bedingt nicht zwingend eine unbillige Härte.
Dabei ist das Alter des Kindes von erheblicher Bedeutung. Da Ihre Nichte bereits 17 Jahre alt ist, entfällt hier die unbillige Härte.
Die Nichte ist bereits selbständig und bedarf nicht mehr einer umfassenden Betreuung.
2. Diese Nachfrage stellt eine wesentliche Änderung Ihres zunächst geschilderten Sachverhalts dar und ist somit keine eigentliche Nachfrage.
Dennoch gehe ich darauf kurz ein.
Auch der Vater kann als Mitgentümer nach § 1011 BGB allein die Herausgabe also die Räumung geltend machen; muss aber ausdrücklich beantragen, dass die Herausgabe an alle Miteigentümer zu erfolgen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg