Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Das eigenständige Aufenthaltsrecht eines ausländischen Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, besteht kein eigenständiges Recht auf Verlängerung.
Sie hatten erwähnt, dass es Handgreiflichkeiten gegenüber Ihrer Freundin gegeben hat. Dies sollten Sie vorbringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Ersrberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Beurteilung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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