Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die Heirat kann auch in Deutschland erfolgen. Zur Einreise in das Bundesgebiet zwecks Eheschließung bedarf es zunächst eines Aufenthaltstitels. Ihr Verlobter muss ein entsprechendes Visum bei der Auslandsvertretung beantragen. Welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind, erfahren Sie unter http://www.amballemagne-rabat.ma/de/informationen/EheschlieDFung-in-deutschland.htm. Sie können auch in Marokko heiraten. Sodann wäre über den so genannten Familiennachzug eine Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Hierzu hilft Ihnen folgender Link weiter: http://www.amballemagne-rabat.ma/de/willkommen/visa/fz.htm.
Der Standesbeamte darf nur in aus sich heraus evidenten Missbrauchsfällen seine Mitwirkung bei der Eheschließung verweigern. Die Ausländerbehörde hat eine Eheschließung zu akzeptieren. Die Tatsachen, die an den Nachweis einer Scheinehe geknüpft sind, müssen von der Ausländerbehörde bewiesen werden. Alleine entscheidend ist, dass die Ehegatten – aus welchen Gründen auch immer – die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten. Sie dürften also keine Probleme haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und v.a. Freude.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
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