Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG
ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Es ist also grundsätzlich richtig, dass ein Ausländer, der sich seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält, die Niederlassungserlaubnis erhalten kann, wenn er auch die anderen Punkte erfüllt. Allerdings gilt für Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums in Deutschland aufgehalten haben, gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG
die Einschränkung, dass Aufenthalte in Deutschland zum Zweck des Studiums nur zur Hälfte auf die Fünf-Jahres-Frist angerechnet werden. Hintergrund dieser Besonderheit ist, dass Studienaufenthalte in Deutschland nicht dazu dienen sollen, einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erlangen.
In Ihrem Fall bedeutet dies also, dass die Zeit von September 2004 bis März 2008, also etwa 43 Monate (je nachdem, wann Sie genau eingereist sind), nur mit etwa 22 Monaten bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist berücksichtigt werden. Sie werden demzufolge noch gut zwei Jahre warten müssen, bis Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten können werden. Und dann werden Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 07.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Laurentius,
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Eines ist mir nicht ganz klar. Wie oben geschriben gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG
Punkt 3 - "...oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist...". Ist unter dieser Aussage auch die Krankenversicherungsbeitraege - die ich sowohl als Student als auch als Arbeitnehmer leistete und leiste - zu verstehen? Denn wenn nicht, wie werden von meiner Studienzeiten, wie Sie oben geschrieben haben, etwa 22 Monate beruecksichtigt, wenn ich als Student keine Rentenversicherungs- sondern nur Krankenversicherungsbeitraege gezahlt habe?
Nein, die Krankenversicherung ist hier nicht gemeint, sondern es geht um die Altersvorsorge. Sie müssen entweder 60 Monate lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder aber Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, die Ihnen eine gleichwertige Altersversorgung bietet, geleistet haben.
Erst wenn Sie in diesem Umfang für Ihr Alter vorgesorgt haben, können Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie sollten bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen, ob Sie zusätzliche Beiträge leisten können, die dazu führen, dass auch für den Zeitraum Ihres Studiums "Beitragsmonate" gezählt werden, wenn Sie nicht noch knapp vier Jahre (seit Januar bzw. März 2008) warten möchten, sondern den Zeitraum Ihres Studienaufenthalts angerechnet bekommen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)