Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie selbst können leider nicht erwirken, dass Ihre Bekannte ein Aufenthaltsrecht für Deutschland erlangt. Die Erteilung eines Visums für Deutschland zur Familienzusammenführung scheitert daran, dass Sie noch verheiratet sind und Ihre Bekannte nicht aufgrund einer Ehe mit ihr oder zwecks Eheschließung nach Deutschland holen können.
Ihre Bekannte könnte aber möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung eines Visums und anschließender Aufenthaltserlaubnis für Deutschland haben, weil ihre Tochter Deutsche ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Tochter Ihrer Bekannten müsste also ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen, folglich nach Deutschland umziehen und sich an einer Schule in Deutschland anmelden. Die Mutter könnte sie dann begleiten. Auch der Sohn dürfte nach Deutschland einreisen können, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht für den Sohn hat oder sich der Vater des Sohnes mit der Umsiedlung des Sohnes einverstanden erklärt oder sonst ein Härtefall anzunehmen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre Antwort, Frau Laurentius,
ich werde für die Familie in Deutschland eine Wohnung suchen und die Kinder in der Schule anmelden. Bei mir läuft gerade ein Antrag auf Wohnungszuweisung gegen meine Ehefrau. Kann die Familie meiner zukünftigen Lebenspartnerin bei mir einziehen, sobald meine Ehefrau aus der Wohnung geklagt ist, ohne dass es für meinen weiteren Scheidungsprozess schädlich ist(Härtefallantrag zur Verkürzung des Trennungsjahrs ist geplant wegen Drohungen durch meine Frau)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
dazu sollten Sie lieber den Anwalt befragen, der für Sie in Ihren familienrechtlichen Angelegenheiten tätig ist. Ohne genaue Kenntnis Ihrer familiären Hintergründe und der Eindeutigkeit der Vorwürfe gegen Ihre Ehefrau vermag ich hierzu keine Antwort zu geben.
In Ergänzung zu meiner obigen Antwort möchte ich noch darauf hinweisen, dass Ihre Bekannte und der Sohn Ihrer Bekannten zunächst bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen, bevor sie nach Deutschland einreisen dürfen. Anders als die deutsche Tochter dürfen sie nicht einfach so nach Deutschland umziehen, es bestände die Gefahr von Komplikationen mit der hiesigen Ausländerbehörde.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)