Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass geklärt werden muss, welche Rechte Ihnen und welche Rechte der Tochter Ihres Ehemanns eingeräumt worden sind.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist lediglich Bestandteil einer Vorsorge- oder Betreuungsmaßnahme. D.h., das von Ihnen angesprochene Aufenthaltsbestimmungsrecht könnte Bestandteil einer Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht sein.
Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt durch das Gericht. Da Sie von einem notariellen Aufenthaltsbestimmungsrecht sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie nicht gerichtlich zur Betreuerin Ihres Ehemanns bestellt sind.
Es könnte aber zu Ihren Gunsten eine Vorsorgevollmacht eingerichtet worden sein, die es Ihnen gestattet, Regelungen über den Aufenthaltsort, zum Beispiel die Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, zu veranlassen.
Sie sprechen ferner davon, dass die Tochter Ihres Ehemanns die "medizinische Vorsorgevollmacht" habe.
Eine Vorsorgevollmacht enthält eine Vielzahl von Möglichkeiten, Entscheidungen aus dem Bereich des Vollmachtgebers, also Ihres Ehemanns, zu treffen. Dazu gehören die Gesundheitsfürsorge, Regelungen über den Aufenthaltsort, das Recht zur Einsichtnahme in die Krankenakten und die Vermögensverwaltung. Das heißt, der Bevollmächtigte hat faktisch jene Befugnisse, die auch der Vollmachtgeber hätte, wäre er entscheidungs- und handlungsfähig.
Der Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen, spricht einiges dafür, dass Ihnen eine solche Vorsorgevollmacht, eventuell beschränkt auf die Aufenthaltsbestimmung, erteilt worden ist.
2.
Die medizinische Vorsorgevollmacht, die die Tochter Ihres geschiedenen Ehemanns haben soll, scheint eher eine Patientenverfügung zu sein. In der Patientenverfügung kann jemand bestimmen, was medizinisch unternommen werden sollen, wenn der betreffende, der die Patientenverfügung errichtet hat, nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Hier sollte man die beiden Urkunden, die Sie ansprechen, kennen, um eine Abgrenzungsmöglichkeit zu haben, welche Rechte Ihnen und welche Rechte der Tochter Ihres Ehemanns zustehen sollen. Erst wenn man diese Urkunden kennt, kann man eine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang den Bevollmächtigten Rechte eingeräumt sind.
3.
Grundsätzlich können Sie nicht veranlassen, dass Ihr Ehemann in einer Pflegeeinrichtungen untergebracht wird. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Gerichts.
Selbst wenn jemand zum Betreuer ernannt worden ist, kann die Unterbringung des Betreuten nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, die im Gesetz geregelt sind (§ 1906 BGB
) veranlasst werden.
Diese strengen Voraussetzungen bestehen deshalb, weil die Unterbringung eines Menschen in einer Pflegeanstalt letztlich eine Freiheitsentziehung bedeutet.
4.
Welche Rechte Ihnen im Hinblick auf die zu Gunsten der Tochter bestehenden medizinischen Vorsorgevollmacht zustehen, kann man erst prüfen, wenn man Einsicht in die entsprechenden Urkunden genommen hat.
Vorab kann man aber festhalten, dass ohne gerichtliche Prüfung eine Einweisung Ihres Ehemanns in eine Pflegeeinrichtungen ganz so ohne weiteres nicht möglich sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: