Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
§ 7 Einkommen und Vermögen
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Sofern ihm das Auto gehört muss er es tatsächlich verkaufen. Nun haben Sie es wieder umgeschrieben und er kann es nicht mehr verkaufen. Deshalb hat er grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen und diesen dürfen nicht gestrichen werden.
Möglicherweise wird die Behörde argumentieren, dass er die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Allerdings gibt es im Asylbewerberleistungsgesetz keine Vorschrift, die dies verbietet
Insofern sollte er gegen die Ablehnung/Einstellung der Leistungen Widerspruch einlegen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Erstmal vielen Dank für Ihre Mühe. Eine Frage bleibt, und zwar bin ich als unverheiratete Partnerin eine Familienangehörige? Wir kennen uns seit 4 Jahren und leben quasi als Paar zusammen, aber ich verdiene mein eigenes Geld in einer unbefristeten Anstellung, sogar ziemlich gut. Könnte mein Einkommen Einfluss auf seine Leistungen haben? Bislang wird die Miete von Jedem zur Hälfte getragen, ebenso die Nebenkosten. Wenn ich als Familienangehörige gelten würde, dürfte ich ja auch theoretisch kein Auto besitzen. Könnten wir ein solches dann als Geschenk von einem Dritten annehmen ohne Nebenwirkungen?
Ich hoffe, Sie verstehen es richtig. Wir wollen einfach nur ohne Gewissensbisse ein wenig Freiheit genießen.
Vielen Dank für Ihre abschließende Antwort.
Bei ehelichen Lebensgemeinschaften findet § 20 SGB XII
entsprechende Anwendung.
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
Sofern Sie mindestens ein Jahr zusammenleben wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet und Ihr Einkommen und Vermögen wird zunächst angerechnet und muss verbraucht werden bevor ein Leistungsanspruch besteht.